Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 217 
Art. 862. 
Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum 
vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift des Art. 804 eiwa zu 
machenden Abzüge. 
Art. 863. 
Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung der Versicherungssumme etwas 
gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme in Abzug. 
War nicht zum vollen Werth versichert, so wird nur ein verhältnihmäßiger Theil des 
Gereiteten von der Versicherungssumme abgezogen. 
Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versicherten an der 
versicherten Sache auf den Versicherer über. 
Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige oder theil- 
weise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer Anspruch. 
War nicht zum vollen Werth versichert, so gebührt dem Versicherer nur ein verhältniß- 
mäßiger Theil des Geretteten. 
Art. 864. 
Sind bei einem Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns (Art 860) die 
Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Reinerlös mehr beträgt, als der 
Versicherungswerkh der Güter, oder ist für dieselben, wenn sic in Fällen der großen 
Haverei aufgeopsert sind, oder wenn dasür nach Maaßgabe der Art. 612 und 613 
Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Werth vergütet, so kommt von der Versiche. 
rungssumme des imaginären Gewinns der Ueberschuß in Abzug. 
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Art. 865. 
Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen Be- 
trage #egen Abtretung der in Betreff des versicherten Gegenstandes ihm zustehenden 
Rechte in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon): 
1) wenn das Schiff verschollen ist; 
2) wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das Schiff oder 
die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegsührenden Macht ausgebracht, 
auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten oder durch Sec- 
räuber genommen und während einer Frist von sechs, neun oder zwölf Monaten 
nicht freigegeben sind, je nachdem die Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung 
geschehen ist: 
Förstll. Schw. Nudolst. Gesetsamm. XXIV. 23
	        
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