Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 219 
Art. 868. 
Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist zuge- 
gangen sein. 
Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit (Art. 
865 Ziffer 1) der Bestimmungshafen ein europäischer Hasen ist und wenn im Falle der 
Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung (Art. 865 Ziffer 2) der Unfall in einem 
europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere oder in einem, wenn auch nicht 
zu Europa gehörenden Theil des mittelländischen, schwarzen oder azow'schen Meeres sich 
zugetragen hat. In den übrigen Fällen beträgt die Abandoufrist neun Monate. Die 
Abandonfrist beginnt mit dem Ablauf der in den Art. 865 und 866 bezeichneten Fristen. 
Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem Ablaufe des Tags, an 
welchem dem Nückversicherten von dem Versicherken der Abandon erklärt worden ist. 
Art. 869. 
Nach Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet des Rechto 
des Versicherten, nach Maaßgabe der sonstigen Grundsätze Vergütung eines Schadens 
in Anspruch zu nehmen. 
Ist im Falle der Verschollenheit des Schisfs die Abandonfrist versäumt, so kann der 
Versicherte zwar den Ersatz eines Totalschadens fordern; er muh jedoch, wenn die ver- 
sicherte Sache wieder zum Vorschein kommt, und sich dabei ergiebt, daß ein Totalverlust 
nicht vorliegt, auf Verlangen des Versicherers gegen Verzicht des Letzteren auf die in 
Folge Zahlung der Versicherungssumme nach Art. 863 ihm zustehenden Rechte die Ver- 
licherungssumme erstatten und mit dem Ersatz eines etwa erlittenen Partialschadens sich 
begnügen. 
Art. 870. 
Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Bedingung 
ersolgen und auf den ganzen versicherten Gegenstand sich erstrecken, so weit dieser zur 
Zeit des Unfalls den Gesahren der See ausgesetzt war. 
Wenn jedoch nicht zum vollen Werth versichert war, so ist der Versicherte nur den 
verhältnißmäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zu abandomniren verpflichtet. 
Die Abandonerklärung ist unwiderruflich. 
Art. 871. 
Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Thatsachen, auf 
welche sie gestützt wird, sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mittheilung der Erklärung 
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