Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

220 1863. 
nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theile verbindlich, wenn auch später 
Umstände sich ereignen, deren früherer Eintritt das Recht zum Abandon ausgeschlossen 
haben würde. 
Art. . 
Durch die Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über, welche 
dem Verslcherten in Ansehung des abandonnirten Gegenstandes zustanden. 
Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen der auf dem aban- 
donnirten Gegenstande zur Zeit der Abandonerklärung hastenden dinglichen Rechte, es 
sei denn, daß diese in Gefahren sich gründen, wofür der Versicherer nach dem Versiche- 
rungsvertrag aufzukommen hatte. 
Wird das Schiff abandonnirt, so gebührt dem Versicherer desselben die Nettofracht 
der Reise, auf welcher der Unfall sich zugetragen hat, soweit die Fracht erst nach der 
Abandonerklärung verdient ist. Dieser Theil der Fracht wird nach den für die Er- 
minneln isamgact geltenden Grundsätzen berechnet. 
en hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn die Fracht 
gussde vrsicher ist, der Versicherer der lebteren zu tragen. 
Art. 873. 
Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem die zur 
Rechtferligung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mitgetheilt sund und 
eine angemessene Frist zur Prüfung derselben abgelaufen ist. Wird wegen Verschollen- 
heit des Schiffs abandonnirk, so gehören zu den mitzutheilenden Urkunden glaubhafte 
Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, 
und über die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen während der Verschollen- 
heitsfrist. 
Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklärung, soweit er dazu im 
Stande ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere, den abandonnirten Ge- 
genstand betreffende Versicherungen genommen sind, und ob und welche Bodmereischulden 
oder sonstige Belastungen darauf haften. Ist die Anzeige unterblieben, so kann der 
Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme so lange verweigern, bis die Anzeige 
nachträglich geschehen ist; wenn eine Zahlungsfrist bedungen ist, so beginnt dieselbe erst 
mit dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige nachgeholt ist. 
Art. 874. "6“ 
Der Verslcherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärung für die Retiung
	        
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