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der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachtheile nach Vorschrift
des Art. 823 und zwar so lange zu sorgen, bis der Versicherer selbst dazu im Stande ist.
Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zum
Vorschein gekommen ist, so muß er dies dem Versicherer sofort anzeigen und ihm auf
Verlangen die zur Erlangung oder Verwerthung des Gegenstandes erforderliche Hülfe
leissten.
D Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat derselbe den Versicherten auf
Verlangen mit einem angemessenen Vorschusse zu versehen.
Art. 875.
Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des Abandons
anerkennt, auf Verlangen und auf Kosten desselben über den nach Art. 872 durch die
Abandonerklärung eingetretenen Uebergang der Rechte eine beglaubigte Anerkennungs-
mkunde (Abandonrevers) ertheilen und die auf die abandonnirten Gegenstände sich bezie-
henden Urkunden ausliefern.
Art. 876.
Bei einem partiellen Schaden am Schiff besteht der Schaden in dem nach Vorschrift
der Art. 711 und 712 zu ermittelnden Betrag der Reparaturkosten, soweit diese die Be-
schädigungen betrefsen, welche dem Versicherer zur Last sallen.
877.
Ist die Reparaturunsähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffs (Art. 444)
auf dem im Art. 499 vorgeschriebenen Wege sestgestellt, so ist der Versicherte dem Ver-
sicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkauf zu bringen
und besteht im Falle des Verkauss der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem Rein-
erlös und dem Versicherungswerth.
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe des
Schiffs oder des Wrack; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises.
Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit des Schiffs erforderlichen Fest-
stellung des Werths desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen Versicherungswerth,
Uleichviel ob dieser taxirt ist oder nicht, außer Betracht.
Art. 878.
Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in dem vochergehenden Artikel
dem Versicherten eingeräumten Rechts nicht aus, wenn erst später erhebliche Schäden ent.-
deckt werden, welche dem Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt geblieben waren.