222 1863.
Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, so muß der Versicherer
die bereits aufgewendeten Reparaturkosten insoweit besonders vergüten, als durch die
Reparatur bei dem Verkauf des Schiffs ein höherer Erlös erzielt worden ist.
Art. 879.
Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist durch
Vergleichung des Bruttowerths, den sie daselbst im beschädigten Zustande wirklich haben,
mit dem Bruttowerth, welchen sie dort im unbeschädigten Zustande haben würden, zu
ermitteln, wie viel Prozente des Werths der Güter verloren sind. Eben so viel Prozente
des Versicherungswerths sind als der Betrag des Schadens anzusehen.
Die Ermittelung des Werths, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben,
erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Verslcherer einwilligt, durch Ab-
schätzung. Die Ermittelung des Werths, welchen die Güter im unbeschädigten Zustande
haben würden, geschieht nach Maaßgabe der Bestimmungen des ersten und zweiten
Absatzes des Art. 612.
Der Versicherer hat auherdem die Besichtigungs., Abschätzungs- und Verkaufskoslen
zu tragen.
Art. 880.
Ist ein Theil der Güter auf der Reise verloren gegangen, so besteht der Schaden in
eben so vielen Prozenten des Versicherungswerths, als Prozente des Werths der Güter
verloren gegangen sind.
Art. 881.
Wenn Gülter auf der Relse in Folge elnes Unfalls verkauft worden sind, so besteht
der Schaden in dem Unterschled zwischen dem nach Abzug der Fracht, Zölle und Ver-
kaufskosten sich ergebenden Reinerlös der Güter und deren Versicherungswerth.
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkauf der
Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises.
Die Bestimmungen der Art. 838— 842 werden durch die Vorschriften dieses
Artikels nicht berührt.
Art. 882.
Bei partiellem Verlust der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Theile der be-
dungenen, oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verloren gegangen ist.
Ist die Fracht taxirt und die Taxe nach Vorschrift des vierten Absatzes des NArt. 797
in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden maaßgebend, so besteht