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1) sein Interesse;
2) daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist
3) den Unfall, worauf der Anspruch gestützt wird;
4) den Schaden und dessen Umfang.
Art. 887.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat außerdem der Versicherte sich darũber
auszuweisen, dah er dem Versicherungsnehmer zum Abschluß des Vertrags Auftrag
ertheilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen (Art. 786), so muß der
Versicherte die Umstände darthun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung in
seinem Interesse genommen ist.
Art. 888.
Als genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solche Belege, welche im
Handelsverkehr namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer Beweise
nicht beanstandet zu werden pflegen, insbesondere
1) zum Nachweis des Interesse:
bei der Versicherung des Schisss die üblichen Eigenthumsurkunden;
bei der Versicherung von Gütern die Fakturen und Konnossemente, insofern
nach Inhalt derselben der Versicherte zur Verfügung über die Güter befugt
erscheint;
bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und Konnossemente;
2) zum Nachweis der Verladung der Güter die Konnossemente;
3) zum Nachweis des Unfalls die Verklarung und das Schiffsjournal (Art. 488
und 494), in Kondenmationsfällen das Erkenntniß des Prisengerichts, in Ver-
schollenheitsfällen glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff
den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft desselben im Be-
stimmungshafen während der Verschollenheitsfrist;
4) zum Nachweis des Schadens und dessen Umfangs die den Gesetzen oder Ge-
bräuchen des Orts der Schadensermittelung entsprechenden Besichtigungs,
Abschätzungs= und Versteigerungsurkunden sowie die Kostenanschläge der Sach-
verständigen, serner die quittirten Rechnungen über die ausgeführten Reparaturen
und andere Quittungen über geleistete Zahlungen; in Ansehung eines partiellen
Schadens am Schif (Art. 876, 877) genügen jedoch die Besichtigungs und
Abschätungsurkunden sowie die Kostenanschläge nur dann, wenn die ekwaigen