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Schäden, welche in Abnutzung, Alter, Faulniß oder Wurmfraß sich gründen,
gehörig ausgeschieden sind, und wenn zugleich, soweit es ausführbar war, solche
Sachverständige zugezogen worden sind, welche entweder ein für allemal obrig-
keitlich bestellt oder von dem Ortsgericht oder dem Landeskonsul und in deren
Ermangelung oder, sofern deren Mitwirkung sich nicht erlangen ließ, von einer
anderen Behörde besonders emannt waren.
Art. 889.
Auch im Fall eines Rechtsstreits ist den im Art. 888 bezeichneten Urkunden in der
Negel und, insofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen, Beweiskraft beizulegen.
Art. 890. .
Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der im Art. 886
erwähnten Umstände oder eines Theils derselben befreit wird, ist gültig, jedoch unbe-
schadet des Rechts des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen.
Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Konnosse-
ment nicht zu produziren sei, befreit nur von dem Nachweise der Verladung.
Art. 891.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherungsnehmer ohne Bei-
bringung einer Vollmacht des Versicherten legitimirt, über die Rechte, welche in dem
Versicherungsvertrage für den Versicherten ausbedungen sind, zu versügen, sowie die Ver-
sicherungsgelder zu erheben und einzuklagen. Diese Bestimmung gilt jedoch im Falle
der Erthellung elner Polize nur dann, wenn der Verscherungsnehmer die Polize
belbringt.
Ist die Versicherung ohne Austrag genommen, so bedarf der Versscherungsnehmer
zur Erhebung oder Einklagung der Verscherungsgelder der Zustimmung des Versicherten.
Art. 892.
Im Falle der Ertheilung einer Polize hat der Versicherer die Versicherungsgelder
dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die oe beibringt.
Art. 8
Der Versicherungsnehmer ist nicht krnsin, die Polize dem Versicherten oder
den Gläubiger vder der Konkursmasse desselben auszuliefern, bevor er wegen der gegen
den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstaud ihm zustehenden Ansprüche
befriedigt it. Im Fall eines Schadens kann der Versicherungsnehmer wegen dieser
Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versicherer begründet ist, und baah Ein-
Färstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIV.