Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

18632. 225 
Schäden, welche in Abnutzung, Alter, Faulniß oder Wurmfraß sich gründen, 
gehörig ausgeschieden sind, und wenn zugleich, soweit es ausführbar war, solche 
Sachverständige zugezogen worden sind, welche entweder ein für allemal obrig- 
keitlich bestellt oder von dem Ortsgericht oder dem Landeskonsul und in deren 
Ermangelung oder, sofern deren Mitwirkung sich nicht erlangen ließ, von einer 
anderen Behörde besonders emannt waren. 
Art. 889. 
Auch im Fall eines Rechtsstreits ist den im Art. 888 bezeichneten Urkunden in der 
Negel und, insofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen, Beweiskraft beizulegen. 
Art. 890. . 
Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der im Art. 886 
erwähnten Umstände oder eines Theils derselben befreit wird, ist gültig, jedoch unbe- 
schadet des Rechts des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen. 
Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Konnosse- 
ment nicht zu produziren sei, befreit nur von dem Nachweise der Verladung. 
Art. 891. 
Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherungsnehmer ohne Bei- 
bringung einer Vollmacht des Versicherten legitimirt, über die Rechte, welche in dem 
Versicherungsvertrage für den Versicherten ausbedungen sind, zu versügen, sowie die Ver- 
sicherungsgelder zu erheben und einzuklagen. Diese Bestimmung gilt jedoch im Falle 
der Erthellung elner Polize nur dann, wenn der Verscherungsnehmer die Polize 
belbringt. 
Ist die Versicherung ohne Austrag genommen, so bedarf der Versscherungsnehmer 
zur Erhebung oder Einklagung der Verscherungsgelder der Zustimmung des Versicherten. 
Art. 892. 
Im Falle der Ertheilung einer Polize hat der Versicherer die Versicherungsgelder 
dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die oe beibringt. 
Art. 8 
Der Versicherungsnehmer ist nicht krnsin, die Polize dem Versicherten oder 
den Gläubiger vder der Konkursmasse desselben auszuliefern, bevor er wegen der gegen 
den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstaud ihm zustehenden Ansprüche 
befriedigt it. Im Fall eines Schadens kann der Versicherungsnehmer wegen dieser 
Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versicherer begründet ist, und baah Ein- 
Färstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIV.
	        
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