Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

226 1863. 
ziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vorzugsweisc vor dem Versicherten und 
vor dessen Gläubigemn sich befriedigen. 
Art. 894. 
Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er, 
während dieser noch im Besitze der Polize sich besindet, durch Zahlungen, welche er dem 
Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben leistet, oder durch Ver- 
träge, welche er mit denselben schließt, das in dem Art. 893 bezeichnete Recht des 
Versicherungsnehmers beeinträchtigt. 
Iundwiefem der Versicherer einem Driten, welchem Rechte aus der Polize eingerämmt 
sind, sich dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechie Verträge schließt oder 
Versicherungsgelder zahlt, ohne die Polize sich zurückgeben zu lassen oder dieselbe mit 
der erforderlichen Bemerkung zu versehen, bestimmt sich nach den Vorschriften des bür- 
gerlichen Nechts. 
Art. 895. 
Wird der Versicherer auf Zahlung der Versicherungsgelder in Anspruch genommen, 
so kann er bei der Versicherung für fremde Rechnung Forderungen, welche ihm gegen den 
Versicherungsnehmer zustrhen, nicht zur Kompensation bringen. 
Art. 896. 
Der Versicherte ist besugt, nicht allein die aus einem bereits eingetretenen Unfall 
ihm zustehenden, sondern auch die künftigen Entschädigungsansprüche einem Dritten 
abzutreten. Ist eine Polize ertheilt, welche an Ordre lautet, so kann dieselbe durch 
Indossament übertragen werden; in Ansehung eines solchen Indossaments kommen die 
Vorschristen der Art. 301, 30., 305 zur Anwendung. Bei der Versicherung für fremde 
Rechnung ist zur Gültigkeit der ersten Uebertragung das Indossament des Versicherungs- 
nehmers genügend. 
Art. 897. 
Wenn nach Ablauf zweier Monate seit der Anzeige des Unfalls die Schadens- 
berechnung (Art. 886) ohne Verschulden des Versicherten noch nicht vorgelegt, wohl aber 
durch ungefähre Ermittelung die Summe festgestellt ist, welche dem Versicherer mindestens 
zur Last fällt, so hat der Letztere diese Summe in Anrechnung auf seine Schuld vorläufig. 
zu zahlen, jedoch nicht vor Ablauf der etwa für die Zahlung der Versicherungsgelder be- 
dungenen Frist. Soll die Zahlungsfrist mit dem Zeitpunkt beginnen, in welchem dem 
Versscherer die Schadensberechnung mitgetheilt ist, so wird dieselbe im Falle dieses
	        
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