Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

228 1863. 
anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer ungeachtet dieser Unver- 
bindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch hätte. 
Art. 902. 
Ein Ristormo findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereiks zu 
laufen begonnen hat. 
Art. 903. 
Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte befugt, 
nach seiner Wahl entweder von dem Vertrage zurückzutreten und die ganze Prämie zu- 
rückzufordern oder einzubehalten, oder auf Kosten des Verslcherers nach Maahgabe des 
At. 793 eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht steht ihm jedoch nicht zu, 
wenn ihm wegen Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherers genügende Sicherheit 
bestellt wird, bevor er von dem Vertrage zurückgetreten ist oder die neue Versicherung 
genommen hat. 
Nrt. 904. 
Wird der versicherke Gegenstand veräußert, so können dem Ervwerber die, dem Ver- 
sicherten nach dem Versicherungsvertrage auch in dg aife Ansige Unsälle zustehenden 
Rechte mit der Wirkung übertragen werden, daß der Erwerber den Bersicherer ebenso in 
Auspruch zu nehmen befugt ist, als wenn die Jawichenag * stattgesunden hätte und 
der Versicherte selbst den Anspruch erhöbe. 
Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Se befreit, welche nicht einge- 
treten sein würden, wenn die Veräußerung unterblieben wã 
Er kann sich nicht nur der Einreden und Ggeisoeengen bedienen, welche ihm 
unmittelbar gegen den Erwerber zustehen, sondern auch derjenigen, welche er dem Ver- 
sicherten hätte entgegenstellen können, der aus dem Versicherungsvertrage nicht herge- 
leiteten zedoch nur insosern, als sie bereits vor der Anzeige der Uebertragung ent- 
standen sind. 
Durch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen der mittelst 
Indossaments erfolgten Uebertragung einer Polize, welche an Ordre lautct, nicht berührt. 
Art. 905. 
Die Vorschriften des Art. 904 gelten auch im Fall der Versicherung einer 
Schiffepart. 
Ist das Schiff selbst versichert, so kommen dieselben nur dann zur Anwendung, 
wenn das Schiff während kiner Reise veräußert wird. Anfang und Ende der Reise be-
	        
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