Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

230 1863. 
nicht erreicht wird, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Betheiligte 
sowohl hiervon als auch von dem Schaden zuerst Kenntniß gehabt hat; 
3) in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2 sallenden Forderungen aus dem Ver- 
schulden einer Person der Schiffsbesaßung (Art. 757, Zifsser 10) mit dem 
Ablauf des Tages, an welchem der Betheiligte von dem Schaden Kenntniß 
erlangt hat, in Ansehung der Entschädigungsforderungen wegen des Zusammen- 
stohes von Schiffen jedoch mit dem Ablaufe des Tags, an welchem der 
Zusammensloß stattgesunden hat; 
4) in-Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages, an welchem 
die Forderung fällig geworden ist. 
Art. 909. 
Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Fracht nebst allen 
Nebengebühren, wegen des Liegegeldes, der ausgelegten Zölle und sonstigen Auslagen, 
wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs= und 
Hülfskosten haftenden Forderungen, so wie alle persönlichen Ansprüche gegen die La- 
dungobetheiligten und die Forderungen wegen der Ueberfahrtsgelder. 
Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei mit dem Ab- 
lause des Tages, an welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind, in Ansehung 
der übrigen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Fälligkeit ein- 
getreten ist. 
Art. 910. 
Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des Versicherten 
aus dem Versicherungsvertrag. 
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Jahres, in 
welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ab- 
lause des Tages, an welchem die Versicherungszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff 
verschollen ist, mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Verschollenheitofrist endet. 
Art. 911. 
Eine Forderung, welche nach den Nrt. 906— 910 verjährt ist, kann auch im Wege 
der Kompensation oder sonst als Gegenforderung nicht geltend gemacht werden, wem sie 
zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung bereits verjährt war.
	        
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