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nicht erreicht wird, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Betheiligte
sowohl hiervon als auch von dem Schaden zuerst Kenntniß gehabt hat;
3) in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2 sallenden Forderungen aus dem Ver-
schulden einer Person der Schiffsbesaßung (Art. 757, Zifsser 10) mit dem
Ablauf des Tages, an welchem der Betheiligte von dem Schaden Kenntniß
erlangt hat, in Ansehung der Entschädigungsforderungen wegen des Zusammen-
stohes von Schiffen jedoch mit dem Ablaufe des Tags, an welchem der
Zusammensloß stattgesunden hat;
4) in-Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages, an welchem
die Forderung fällig geworden ist.
Art. 909.
Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Fracht nebst allen
Nebengebühren, wegen des Liegegeldes, der ausgelegten Zölle und sonstigen Auslagen,
wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs= und
Hülfskosten haftenden Forderungen, so wie alle persönlichen Ansprüche gegen die La-
dungobetheiligten und die Forderungen wegen der Ueberfahrtsgelder.
Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei mit dem Ab-
lause des Tages, an welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind, in Ansehung
der übrigen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Fälligkeit ein-
getreten ist.
Art. 910.
Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des Versicherten
aus dem Versicherungsvertrag.
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Jahres, in
welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ab-
lause des Tages, an welchem die Versicherungszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff
verschollen ist, mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Verschollenheitofrist endet.
Art. 911.
Eine Forderung, welche nach den Nrt. 906— 910 verjährt ist, kann auch im Wege
der Kompensation oder sonst als Gegenforderung nicht geltend gemacht werden, wem sie
zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung bereits verjährt war.