Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 31 
Art. XIl. 
Die Capitaine der den Staaten des Zollvereines gehörenden Handelsschifse, 
welche für das Oltomanische Reich bestimmte Waaren an Bord haben, sind verpflichtet, 
sofort nach ihrer Ankuuft im Bestimmungshasen der Zollverwaltung desselben eine 
beglaubigte Abschrift ihres Manifestes zu übergeben. 
Art. XIV. 
Waaren, welche mit Umgehung der Zölle eingeführt werden, sollen zum Vortheil 
des Ottomanischen Schagtzes konfiscirt werden dürfen; es muß aber die Desraudation 
gehörig und nach den gesetzlichen Regeln bewiesen sein und über den Hergang ein 
Protokoll aufgenommen und unverzüglich der konsularischen Behörde des fremden Unter- 
thanen, dessen Waaren konfiseirt worden, mitgetheilt werden. 
Art. XV. 
Es versteht sich, daß die Regierungen der zum Zollvereine gehörigen Staaten 
nicht beabsichligen, durch irgend einen Artikel des gegenwärtigen Vertrages sich etwas 
Anderes, als was aus dem natürlichen und bestimmten Sinne der gewählten Aus- 
drücke solgt, zu bedingen, oder in irgend einer Weise die Regierung Seiner Kaiser- 
lichen Majestät des Sultans in der Ausübung Ihrer Rechte der innern Venvaltung 
a beschränken, insoweit als diese Rechte nicht die Verabredungen der alten Verträge 
oder die durch dle gegenwärtige Ueberelnkunft den Unterthanen der Staaten des Zoll- 
vereines und ihrem Eigenthume bewilligten Privilegien ofsenbar verletzen würden. 
Art. XVI. 
Die Dauer dieses Vertrages, welcher nach erfolgter Natifikation an die Stelle 
des Haudelsvertrages vom 10./22. October 1840 tritt, ist auf achtundzwanzig Jahre 
festgesetzt. Jeder der kontrahirenden Staaten behält sich das Recht vor, am Ende 
des vierzehnten und des einundzwanzigsten Jahres diejenigen Abänderungen in Vor- 
schlag zu bringen, welche die Erfahrung als nüglich erwiesen haben mochte. 
ie in der gegenwärtigen Uebereinkunft getroffenen Verabredungen sollen in 
allen Theilen des Ottomanischen Reiches, das heißt, in den in Europa und Asien 
belegenen Besitzungen Seiner Kaiserlichen Majestät des Sultans, in Egypten und in 
den übrigen, der Hohen Pforte gehörigen Theilen von Afrika, sowie in Serbien und 
den vereinigten Fürstenthümern der Moldau und Wallachei in Ausführung kommen. 
Die hohen kontrahirenden Theile sind übereingekommen, Kommissare zu ernennen, 
um den Tarif der nach dem gegenwärtigen Vertrage für die von den Unterthanen der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.