1863. 31
Art. XIl.
Die Capitaine der den Staaten des Zollvereines gehörenden Handelsschifse,
welche für das Oltomanische Reich bestimmte Waaren an Bord haben, sind verpflichtet,
sofort nach ihrer Ankuuft im Bestimmungshasen der Zollverwaltung desselben eine
beglaubigte Abschrift ihres Manifestes zu übergeben.
Art. XIV.
Waaren, welche mit Umgehung der Zölle eingeführt werden, sollen zum Vortheil
des Ottomanischen Schagtzes konfiscirt werden dürfen; es muß aber die Desraudation
gehörig und nach den gesetzlichen Regeln bewiesen sein und über den Hergang ein
Protokoll aufgenommen und unverzüglich der konsularischen Behörde des fremden Unter-
thanen, dessen Waaren konfiseirt worden, mitgetheilt werden.
Art. XV.
Es versteht sich, daß die Regierungen der zum Zollvereine gehörigen Staaten
nicht beabsichligen, durch irgend einen Artikel des gegenwärtigen Vertrages sich etwas
Anderes, als was aus dem natürlichen und bestimmten Sinne der gewählten Aus-
drücke solgt, zu bedingen, oder in irgend einer Weise die Regierung Seiner Kaiser-
lichen Majestät des Sultans in der Ausübung Ihrer Rechte der innern Venvaltung
a beschränken, insoweit als diese Rechte nicht die Verabredungen der alten Verträge
oder die durch dle gegenwärtige Ueberelnkunft den Unterthanen der Staaten des Zoll-
vereines und ihrem Eigenthume bewilligten Privilegien ofsenbar verletzen würden.
Art. XVI.
Die Dauer dieses Vertrages, welcher nach erfolgter Natifikation an die Stelle
des Haudelsvertrages vom 10./22. October 1840 tritt, ist auf achtundzwanzig Jahre
festgesetzt. Jeder der kontrahirenden Staaten behält sich das Recht vor, am Ende
des vierzehnten und des einundzwanzigsten Jahres diejenigen Abänderungen in Vor-
schlag zu bringen, welche die Erfahrung als nüglich erwiesen haben mochte.
ie in der gegenwärtigen Uebereinkunft getroffenen Verabredungen sollen in
allen Theilen des Ottomanischen Reiches, das heißt, in den in Europa und Asien
belegenen Besitzungen Seiner Kaiserlichen Majestät des Sultans, in Egypten und in
den übrigen, der Hohen Pforte gehörigen Theilen von Afrika, sowie in Serbien und
den vereinigten Fürstenthümern der Moldau und Wallachei in Ausführung kommen.
Die hohen kontrahirenden Theile sind übereingekommen, Kommissare zu ernennen,
um den Tarif der nach dem gegenwärtigen Vertrage für die von den Unterthanen der