Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

32 1863. 
Zollvereins-Staaten in das Orkomanische Reich einzuführenden Erzeugnisse des Bodens 
und der Industrie dieser Staaten, wie für die von den Unterthanen der Zollvereins- 
Siaaten oder ihren Nechtsnachfolgern zur Ausfuhr gekausten Erzeugnisse des Bodens 
und der Industrie der Türkei zu erhebenden Abgaben sestzusetzen. Der auf diese Weise 
festgestellte neue Tarif soll sieben Jahre hindurch, vom Austausche der Natifikation ab, 
in Kraft bleiben. Jeder der hohen vertragenden Theile soll das Recht haben, ein Jahr 
vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes auf eine Revision des Tarifs anzutragen. Wird 
von dieser Befugniß zu gedachtem Zeilpunkte von keiner Seite Gebrauch gemacht, so 
soll der Tarif ferner auf sieben andere Jahre in gesehlicher Kraft bleiben, von dem 
Tage an gerechnet, wo die ersten sieben Jahre abgelaufen sind, und eben dasselbe soll 
am Ende jeder folgenden Periode von sieben Jahren Statt finden. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ralificiri und die Ratifikationen sollen binnen zwei 
Monaten, oder wenn es sein kann früher, zu Constantinopel ausgetauscht werden. 
Geschehen zu Constantinopel am 20. März 1862. 
(zez.) Nehfues. (gez.) Aali. 
(I. 8.) (L. S.)
	        
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