Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 35 
Adler-Ordens dritter Klasse mit der Schleise, Nitter des Johanniter-Ordens 2c. 
und · 
Seine Majestät der Kalser von China 
Tschong-luen, assistirendes Mitglied des Ministeriums der auswärtigen Angelegen. 
heiten in Peking, General-Direktor der öffentlichen Vorräthe und Kaiserlichen 
Kommissarius, 
Tschongehn, Ehren= Unter-Staats-Sekretar, Oberaufseher der drei Häsen des 
Nordens und beigeordneten Kaiserlichen Kommissarius, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und ge- 
höriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Art. 1. 
Zwischen den contrahirenden Staaten soll dauernder Friede und unwandelbare 
Freundschaft bestehen. Die Unterthanen derselben sollen in den beiderseitigen Staaten 
vollen Schutz für Person und Eigenthum genießen. 
Art. 2. 
Seine Majestät der König von Preußen kann, weun er es für gut befindet, 
einen diplomatischen Agenten bei dem Hofe von Peking accreditiren, und Seine 
Matestär der Koiser von China kann in gleicher Weise, wenn er es für gut be- 
findet, einen diplomatischen Agenten für den Hof von Berlin ernennen. 
Dem von Seiner Mojestät dem Könige von Preußen ernannten diplomalischen 
Agenten soll gestattet sein, auch die Vertretung der anderen contrahirenden Dent. 
schen Staaten zu übernehmen, welchen vertragsmäßig das Recht, sich durch agene 
diplomatische Agenten beim Hose von Peking verkreten zu lassen, nicht zusteht. 
Seine Majestät der Kaifer von China willigt ein, daß der von Sr. Majestät 
dem Könige von Preußen ernannte diplomatische Agent mit seiner Familie und 
seinem Haushalte dauernd in der Hauptstadt wohnen, oder dieselbe gelegentlich be- 
suchen darf, je nach der Wahl der Preusiischen Regierung. 
Art. 3. 
Die diplomatischen Agenten Preußens und China's sollen gegenseitig am Orte 
ihres Aufenthalles die Votrechte und Freiheiten genleßen, welche das Völkerrecht 
ihnen gewährt. Ihre Person, ihre Familie, ihr Haus und ihre Correspondenz 
sollen unverlehlich sein. Sie sollen in der Wahl und Anstellung ihrer Beamten, 
Couriere, Dollmetscher, Diener u. s. w. nicht beschränkt werden.
	        
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