zs 1863.
Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der contrahirenden Deutschen
Staaten angehören, ihre Pässe verlieren sollten, so soll es den Chinesischen Be-
hörden frei stehen, dieselben zurückzuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen
können, oder sie auf das nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch schlecht
zu behandeln oder zu gestatten, daß sie schlecht behandelt werden.
Dabei ist wohl verstanden, da nach denjenigen Orten, welche von den Re-
bellen besetzt sind, nicht eher Pässe ausgestellt werden sollen, als bis in denselben
der Friede wieder hergeslellt ist.
Es soll den Unterthauen der contrahirenden Deutschen Staaten geslattet sein,
Compradors, Dollmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffsleute und Diener aus allen
Theilen China's gegen eine entsprechende, durch Uebereinkunft beider Theile festzu-
stellende Vergütung, in Dienst zu nehmen, und ebenso Boote zum Personen, oder
Waaren-Transport zu miethen. Desgleichen soll es ihnen erlaubt sein, von Chinesen
die Sprache vder Dialekte des Landes zu lernen, oder sie in fremden Sprachen zu
unterrichten. Dem Vertause von Deutschen und dem Ankaufe von Chinesischen
Büchern soll kein Hinderniß in den Weg gelegt werden.
Art. 10.
Die Bekenner und Lehrer der christlichen Neligion sollen in China volle
Sicherheit für ihre Personen, ihr Eigenkhum und die Ausübung ihrer Religions-
Gebräuche genießen.
Art. 11.
Wenn ein Schiff eines der Deutschen contrahirenden Staaten in den Gewässern
eines dem Handel eröffneten Hasens anlangt, soll es ihm freistehen, einen Lvotsen
nach seiner Wahl anzunehmen, um sich in den Hafen führen zu lassen. Ebenso
soll es, wenn es alle gesetzliche Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Ab-
reise sertig ist, sich einen Lootsen wählen konnen, um es aus dem Hafen hinauszuführen.
Sobald ein Kauffahrteischiff, welches einem der Deutschen contrahlrenden Staaten
angehört, in einen Hafen eingelaufen ist, soll der Zoll-Inspector, wenn er es für
gut befindet, einen oder mehrere Zoll-Beamte abordnen, um das Schif zu über-
wachen und darauf zu sehen, daß keine Waaren geschmuggelt werden. Diese Beamten
können nach ihrem Belieben in ihrem eigenen Boote bleiben, oder sich an Bord
des Schiffes aufhalten.