Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

zs 1863. 
Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der contrahirenden Deutschen 
Staaten angehören, ihre Pässe verlieren sollten, so soll es den Chinesischen Be- 
hörden frei stehen, dieselben zurückzuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen 
können, oder sie auf das nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch schlecht 
zu behandeln oder zu gestatten, daß sie schlecht behandelt werden. 
Dabei ist wohl verstanden, da nach denjenigen Orten, welche von den Re- 
bellen besetzt sind, nicht eher Pässe ausgestellt werden sollen, als bis in denselben 
der Friede wieder hergeslellt ist. 
Es soll den Unterthauen der contrahirenden Deutschen Staaten geslattet sein, 
Compradors, Dollmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffsleute und Diener aus allen 
Theilen China's gegen eine entsprechende, durch Uebereinkunft beider Theile festzu- 
stellende Vergütung, in Dienst zu nehmen, und ebenso Boote zum Personen, oder 
Waaren-Transport zu miethen. Desgleichen soll es ihnen erlaubt sein, von Chinesen 
die Sprache vder Dialekte des Landes zu lernen, oder sie in fremden Sprachen zu 
unterrichten. Dem Vertause von Deutschen und dem Ankaufe von Chinesischen 
Büchern soll kein Hinderniß in den Weg gelegt werden. 
Art. 10. 
Die Bekenner und Lehrer der christlichen Neligion sollen in China volle 
Sicherheit für ihre Personen, ihr Eigenkhum und die Ausübung ihrer Religions- 
Gebräuche genießen. 
Art. 11. 
Wenn ein Schiff eines der Deutschen contrahirenden Staaten in den Gewässern 
eines dem Handel eröffneten Hasens anlangt, soll es ihm freistehen, einen Lvotsen 
nach seiner Wahl anzunehmen, um sich in den Hafen führen zu lassen. Ebenso 
soll es, wenn es alle gesetzliche Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Ab- 
reise sertig ist, sich einen Lootsen wählen konnen, um es aus dem Hafen hinauszuführen. 
Sobald ein Kauffahrteischiff, welches einem der Deutschen contrahlrenden Staaten 
angehört, in einen Hafen eingelaufen ist, soll der Zoll-Inspector, wenn er es für 
gut befindet, einen oder mehrere Zoll-Beamte abordnen, um das Schif zu über- 
wachen und darauf zu sehen, daß keine Waaren geschmuggelt werden. Diese Beamten 
können nach ihrem Belieben in ihrem eigenen Boote bleiben, oder sich an Bord 
des Schiffes aufhalten.
	        
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