Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 30 
Die Kosten ihrer Besoldung, ihrer Nahrung und ihres Unterhaltes fallen der 
Chinesischen Zoll- Behörde zur Last, und sie dürfen keine Entschädigung oder Ve- 
lohnung irgend einer Ark, weder von den Schiffs-Capitains, noch von den Consig- 
natairen verlangen. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift soll eine dem 
Betrage der Erpressing angemessene Strafe nach sich ziehen, und dieser Betrag soll 
vollständig zurückerstattet werden. 
Art. 13. 
Innerhalb vierundzwanzig (24) Stunden nach der Ankunft des Schifses soll 
der Kapitain, wenn er nicht gesehliche Hinderungsursachen hat, oder stakt seiner 
der Supercargo oder der Consignatair sich auf das Consulat begeben und daselbst 
seine Schiffspapiere und eine Abschrift des Manifestes niederlegen. 
Innerhalb der folgenden vierundzwanzig (24) Stunden wird der Consul dem 
Zoll. Inspektor eine Note übersenden, aus welcher der Name des Schiffes, die Be- 
mannung, der Tonnengehalt und die Beschafsenheit der Ladung desselben heworgeht. 
Wenn durch Schuld des Kapitains dieser Vorschrift binnen achtundvierzig 
(48) Stunden nicht nachgekommen ist, so soll derselbe einer Strafe von fünfzig 
(50) Piaster für jeden Tag Verzögerung unterliegen; der Totalbetrag der Strafe soll 
jedoch — (200) Piaster nicht ũbersteigen. 
Empfang der erwähnten Note wird der Zoll-Inspektor einen Erlaub- 
A##be en #eeen des Schisssraumes erlheilen. 
Sollte der Kapitain zu dieser Oessnung schreiten und mit dem Ausladen beginnen, 
bevor er die Erlaubniß dazu erhalten hat, so soll er zu einer Geldstrafe bis zum Be- 
trage von fünfhundert (500) Piaster verurtheilt werden können, und die ausgeladenen 
Waaren sollen couftscirt werden können. 
Art. 14. 
So oft ein Kaufmann, welcher einem der contrahirenden Deutschen Staaten 
angehört, Waaren zu landen oder zu verschiffen hat, soll er die Erlaubniß dazu bei 
dem Zoll-Inspektor nachsuchen. Waaren, welche ohne eine solche Erlaubniß gelandet 
oder verschifft werden, unterliegen der Confiscation. 
Art. 15. 
Die Unterthauen der contrahirenden Deutschen Staaten sollen von allen Waaren, 
welche sie in die dem fremden Handel geöffneten Häfen ein- und aus denselben aus- 
führen, diejenigen Zölle bezahlen, welche in dem dem gegenwärtigen Vertrage beige-
	        
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