42 1863.
Ueber die erfolgte Zohlung der Tonnengelder soll der Zoll-Inspektor dem Kapi-
tain oder Consignatair eine Bescheinigung ertheilen, auf deren Vorzeigung bei den
Zollbehörden anderer Chinesischen Häsen, in welche der Kapitain einzulaufen für gut
befinden sollte, binnen vier (4) Monaten vom Datum der im Artikel 21 erwähnten
General-Quittung keine abermaligen Tonnengelder mehr verlangt werden sollen.
Keine Tonnengelder sollen zu entrichten sein von Fahrzeugen, welche Unter-
thanen der contrahirenden Deutschen Staaten zum Tranusporte von Passagieren, Ge-
päck, Briefen, Lebensmitteln oder solchen Artikeln venvenden, welche keinem Zolle
unterliegen. Führen solche Fahrzeuge gleichzeitig auch zollpflichtige Waaren mit sich,
so sollen sie in die Kategorie der Schiffe unter hundertfünfzig (150) Tonnen Gehalt
gerechnet werden und ein Tonnengeld von einem (1) Meßh pro Tonne entrichten.
Art. 24.
Solche Waaren, von denen in einem Chinesischen Hafen die tarismäßigen Zölle
entrichtet worden sind, sollen in das Innere des Laudes transportirt werden können,
ohne irgend einer andern Abgabe, als der Transit= Abgabe zu unterliegen. Diese
soll nach den gegemwärtig geltenden Sätzen erhoben und in Zukunft nicht erhöht werden.
Dasselbe gilt von Waaren, die aus dem Innem des Landes nach einem Hafen trans-
portirt werden. -
Von Erzeugnissen, welche aus dem Inlande nach einem Hasen, oder von Ein-
suhren, welche aus einem Hafen nach dem Inlande geführt werden, können sämmtliche
darauf hastende Transit= Abgaben auf einmal entrichtet werden.
Wenn Chinesische Beamte, dem Inhalte dieses Artikels zuwider, ungesetzliche
oder höhere, als die gesehlichen Abgaben erheben sollten, so sollen sie nach den Chine-
sischen Gesetzen bestrast werden.
Art. 25.
Wenn der Kapitain eines Schiffes, welches einem der contrahirenden Deutschen
Staaten angehört und welches in einen Chinesischen Hasen eingelaufen ist, daselbst
mur einen Theil der Ladung zu löschen wünscht, so soll er auch nur für diesen Theil zur
Zollentrichtung verbunden sein. Den Nest der Ladung kann er nach einem andern
Hafen führen und daselbst verzollen und verkaufen.
Art. 26.
Wenn Handeltreibende eines der contrahirenden Deutschen Staaten Waaren,
welche sie in einen Chinesischen Hafen eingeführt und daselbst verzollt haben, wieder