1863. 43
ausführen wollen, so sollen sie sich dieserhalb an den Zoll-Inspektor wenden, damit
derselbe sich von der Identität der Waaren und davon Ueberzeugung verschafft, daß
die Kolli unverletzt sind.
Sollen die Waaren nach einem andem Chinesischen Hasen wieder ausgeführt
werden, so wird der Zoll-Inspektor den Kaufleuten, welche die Waaren wieder aus-
zuführen wünschen, ein Attest darüber ausstellen, daß die auf denselben lastenden Zölle
entrichtet sind.
Auf Grund dieses Attestes soll der Zoll-Inspektor desjenigen Chinesischen Hasens,
nach welchem die Waaren geführt werden, einen Erlaubnißschein zum zollfreien Löschen
derselben ertheilen, ohne daß dafür Gebühren oder Zoll-Zuschläge verlangt werden
könnten. Wenn sich bei Vergleichung der Waaren mit dem Atteste herausstellt, daß
eine Zoll-Defraudation stattgefunden hat, so unterliegen die eingeschwärzten Waaren
der Confiscation.
Sollen die Waaren aber nach einem nicht Chinesischen Hasen wieder ausgeführt
werden, so wird der Zoll= Inspektor desjenigen Hafens, aus welchem die Wieder-
ausfuhr geschieht, ein Certificat ausfertigen, welches bescheinigt, daß der Kaufmann,
der die Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zoll-Amt hat, welche dem
Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle gleichtommt. Dieses Certifieat
soll vom Zoll-Amte bei jeder Entrichtung von Einfuhr= oder Ausfuhr-Zöllen gleich
baarem Gelde zum vollen Werthe in Zahlung angenommen werden.
Art. 27.
Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann ohne besondere Erlaub-
niß des Zoll- Inspektors stattfinden. Ausgenommen den Fall, wo Gefahr im Verzuge
gewesen ist, sollen Güter, welche ohne Erlaubniß von einem Schiffe auf ein andercs
umgeladen worden sind, coufiscirt werden.
Art. 28.
In jedem der Häfen, welche dem sremden Handel geöffnet sind, soll der Zoll-
Inspektor beim Consular-Beamten eine Sammlung der beim Zoll-Amte in Canton
Febräuchlichen Maaße und Gewichte, sowie gesetzliche Waagen zum Abwiegen der
Waaren und des Geldes niederlegen. Diese Normalmaaße, Normalgewichte und.
Waagen sollen die Grundlage aller Zoll-Einforderungen und Zahlungen bilden, und
im Falle von Streibgkeiten soll auf ihre Ergebnisse zurückgegangen werden.
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