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XIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 12. Juni 1863, die Unabkömmlichkeit eines zum Geschwornenamte
berufenen Staats= oder Hofdieners betr.
Um für die Folge den Ungleichmäßigkeiten vorzubeugen, welche seither in Ent-
scheidung der Frage, ob Staatsdiener oder Hosdiener den Geschwornenfunctionen sich
unterziehen können, vorgekommen sind, ist nach statgesundenem Einverständnit mit
der Großherzoglich Sächsischen und Fürstlich Staats-
regierung durch Höchste Entschließung Serenissimi bestimmt worden, * künstig Sei-
tens vorgesetzter Fürstlicher Dienstbehörden die Unabkömmlichkeit eines zum Geschwor,
nenamte berusenen Staatsdieners oder Hofdieners (vergl. §. 9, Ziffer 5 der Straf-
Proceß Novelle vom 24. November 1854 — Gesetz= Samml. 1854, S. 244) nur
dann ausgesprochen werden soll, wenn dem betreffenden Diener zu derselben Zeit ein
für Privatzwecke erbetener Urlaub aus Rücksichten der Unentbehrlichkeit im Diensle
hätte versagt werden müssen.
Solches wird hiermit zur Nachachtung veröfsentlicht.
Rudolstadt, den 12. Juni 1863.
Fürstl. Schwarzb. Ministerimm.
v. Ketelhodt.