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Für den Dienst auf der neu anzulegenden Telegraphen-Linie kommen die Be-
stimmungen des deutsch österreichischen Telegraphen-Vereins in Anwendung und im
Uebrigen wird ein besonderer Tarif aufgestellt.
Art. 6.
Die Unterhaltung der Telegraphen Linie geschieht durch das Persogal der F.
Schwarzb. Telegraphen- Verwaltung, jedoch wird das mit der Straßenaufslcht beauf-
tragte Personal der Großherzoglich Sächsischen Regierung von dieser angewiesen
werden, auch für die Ueberwachung des längs der Großhergoglich Süchsischen Staats-
straße hinführenden Theils der Linie Sorge zu tragen und eintretende Beschädigungen
oder vorkommende Unregelmäßigkeiten selbst sogleich abzustellen, beziehentlich zur
Kenntniß der Königl. Preußischen Station Neustadt an der Orla zu bringen, ohne daß
jedoch von der Großherzoglich S. Regierung für den Zustand der Thelegraphen-Linie
irgend eine Gewähr, noch auch eine Verbindlichfeit zu desfallsiger Vermehrung der
betreffenden Aufsichts-Organe übernommen wird.
Die Fürstl. Schwarzb. Telegraphen-Berwaltung versieht das genannte Aufsichts-
personal zu diesem Zwecke mit den erforderlichen Unterweisungen und Materialien.
Die Fürstl. Schwarzburgische Telegraphen-Verwaltung hat bezüglich der Ueber-
wachung und wegen Beseitigung von Beschädigungen, welche an denjenigen Strecken
der Telegraphen-Linie vorkommen, die längs Communal-Wegen geführt sind, sich
zunächst mit den Communen zu verständigen; jedoch trikt auch hier nach Maßgabe
des Art. 2 die Großherzogl. S. Regierung vermittelud ein, sobald die gedachte Ver-
waltung auf Schwierigkeiten stoßen sollte.
Urkundlich ausgefertigt.
Weimar, den 1. Mai 1863.
Großberzogl. Sächs. Staats-Ministerinm.
(L. 8.) v. Waßdorf.
Rudolstadt, den 9. Mai 1803.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
(I. 8.) v. BVertrab.