Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

52 1863. 
Für den Dienst auf der neu anzulegenden Telegraphen-Linie kommen die Be- 
stimmungen des deutsch österreichischen Telegraphen-Vereins in Anwendung und im 
Uebrigen wird ein besonderer Tarif aufgestellt. 
Art. 6. 
Die Unterhaltung der Telegraphen Linie geschieht durch das Persogal der F. 
Schwarzb. Telegraphen- Verwaltung, jedoch wird das mit der Straßenaufslcht beauf- 
tragte Personal der Großherzoglich Sächsischen Regierung von dieser angewiesen 
werden, auch für die Ueberwachung des längs der Großhergoglich Süchsischen Staats- 
straße hinführenden Theils der Linie Sorge zu tragen und eintretende Beschädigungen 
oder vorkommende Unregelmäßigkeiten selbst sogleich abzustellen, beziehentlich zur 
Kenntniß der Königl. Preußischen Station Neustadt an der Orla zu bringen, ohne daß 
jedoch von der Großherzoglich S. Regierung für den Zustand der Thelegraphen-Linie 
irgend eine Gewähr, noch auch eine Verbindlichfeit zu desfallsiger Vermehrung der 
betreffenden Aufsichts-Organe übernommen wird. 
Die Fürstl. Schwarzb. Telegraphen-Berwaltung versieht das genannte Aufsichts- 
personal zu diesem Zwecke mit den erforderlichen Unterweisungen und Materialien. 
Die Fürstl. Schwarzburgische Telegraphen-Verwaltung hat bezüglich der Ueber- 
wachung und wegen Beseitigung von Beschädigungen, welche an denjenigen Strecken 
der Telegraphen-Linie vorkommen, die längs Communal-Wegen geführt sind, sich 
zunächst mit den Communen zu verständigen; jedoch trikt auch hier nach Maßgabe 
des Art. 2 die Großherzogl. S. Regierung vermittelud ein, sobald die gedachte Ver- 
waltung auf Schwierigkeiten stoßen sollte. 
Urkundlich ausgefertigt. 
Weimar, den 1. Mai 1863. 
Großberzogl. Sächs. Staats-Ministerinm. 
(L. 8.) v. Waßdorf. 
Rudolstadt, den 9. Mai 1803. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
(I. 8.) v. BVertrab.
	        
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