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Gleichzeitig erklärt die Hetzogliche Staaksregierung, daß bei Herstellung und
Unterhaltung der Telegraphen-Leikungen die Herzoglichen Wegebau-Officiauten ver-
plichtet sein sollen, an der Staatsstraße oder auf Staatsgrundstücken für die Be-
seiligung derjenigen Baumzweige zu sorgen, welche nach dem Urtheile der Fürstlich
Schwarzburgischen Telegraphen-Berwaltung die Isolatiom der Leitungen beelnträchtigen.
Art. 3.
Sollte später dle Herzoglich Alteuburgische Regierung Bauwerke aufführen oder
Einrichtungen treffen, welche die Verlegung der Telegraphen-Linie stellenweise nöthig
machen, so wird die Fürstlich Schwarzburgische Regierung solche auf ihre Kosten
bewirken lassen, sobald ihr von der Herzoglichen Regierung ein anderweitiges geeig-
ntes Terrain überwiesen worden ist.
Art. 4.
Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung übernimmt und gewährlelstet, soweit
bei der Station Neustadt ein Gebührenbezug für Preußen in Frage kommt, die un-
entgel#liche Beförderung von Hof. und Staats-Depeschen der Herzoglich Altenbur-
gischen Negierung auf der Telegraphen-Linie von Neustadt a. O. nach Nudolstadt,
sowie in umgekehrter Richtung, doch sollen in einem Monat nicht mehr als 6000
telegraphische Zeichen unentgestlich befördert werden.
Wird von der Herzoglichen Regierung die Beförderung einer gröheren Zahl
von telegraphischen Zeichen verlangt, so ist für den Mehrbetrag die tarifmäßige
Gebühr zu entrichten.
Die Herzogliche Regierung wird diejenigen Behörden resp. Personen bezeichnen,
denen die freie Benuhzung des Telegraphen geslattet ist.
Art. 5.
Für den Dienst auf der neu anzulegenden Telegraphen-Linie kommen die Be-
stimmungen des deutsch öslerreichischen Telegraphen-Vereins in Anwendung; im
Uebrigen wird ein besonderer Tarif aufgestellt.
Art. 6.
Die Unterhaltung der Telegraphen-Linie geschieht durch das Personal der Fürstlich
Schwarzburgischen Telegraphen-Verwaltung, jedoch wird das mit der Straßenaussicht
beauftragte Personal der Herzoglich Altenburgischen Regierung von dieser angewiesen
werden, auch für die Ueberwachung des längs der Herzoglichen Staatsstraße hin-
führenden Theils der Linie Sorge zu tragen und eintretende Beschädigungen oder