Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

60 1863. 
Erster Abschnitt, 
betreifend 
die Immobillar-Versicherung. 
Zusaßz zu §F. 16 am Schluß. 
Der Generaldirector vertritt die Socictät in allen gerichtlichen und auherge 
richtlichen Geschäften nach Außen. 
Zusatz zu §. 37. am Schluß des 1. Absatzes. 
Der Generaldirektor kann 1 angethanen Fällen, z. B. bei großen Nisikos, 
von den Vorschriften des S. 37. 1. Alinea Ausnahmen Kviligen, also auch theil- 
weise Versicherungen mmasen. 
8. 44. 
wird aufgehoben. An seine Stelle tritt: 
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch an das im §. 56. bezeich- 
nete Bestandokapital. 
An Stelle der §5§. 46. und 47. treten solgende Bestimmungen 
S. 46. 
Die Versicherungssumme darf weder den gemeinen Werth des zu versichernden 
Gegenstandes übersteigen, noch eine solche Höhe erreichen, daß der Empfang der 
Brandentschädigungogelder einen Gewinn abwirtt. 
Mit Beobachtung dieser Bestimmungen haben jedoch die Socictätobehörden 
das Recht, nach ihrem Ermessen für jedes zu versichernde Objekt das zulassige Mari- 
mum der Versicherung festzusetzen. 
Innerhalb dieser Summe hängt die Versicherungsnahme von dem Versicherten 
ab. Er muß aber die nothwendige Abrundung der von ihm beantragten Versiche- 
rungssumme sich gefallen lassen. 
8 zu den §§. 55. und 56. 
Der Generaldirektor ist mit Genehmigung der Deputation befugt: 
1) Rückversicherungen für einzelne Risikos oder ganze Klassen bei anderen Ge- 
sellschaften zu nehmen; 
2) das Eintrittsgeld, in dazu angethanen Fällen ausnahmsweise auer Etbebung 
zu lassen; 
3) die Beitragsausschreiben derartig zu normiren, daß dieselben soviel als möglich 
Gleichmäßig bleiben;
	        
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