Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 65 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Jchates Stück von Ichrr 1863. 
LXVIII. Ministerial-Bekanutmachung, 
die Abänderung und Ergäuzung des amtlichen Waaren-Verzeichnisser zum 
Vereins-Zolltarife betreffend, vom 11. September 1863. 
In Gemäßheit einer unter den Regierungen des deutschen Zoll, und Handelsver- 
eins getroffenen Vereinbanmg sind die nachverzeichneten Aenderungen und Ergänzungen 
des amtlichen Waaren-Verzeichnisses zum Vereins-Zolltarise beschlossen worden, welche 
vom 1. November dieses Jahres an in Wirksankeit treten sollen: 
1) Anilin und Flavin sind als chemische Fabrikate nach Position II. 5. a. des 
Vereins- Zolltarifs dem Sate von 371 Thlr. = 5 Fl. 50 Kr., dagegen ist Benzin 
der allgemeinen Eingangs-Abgabe unterworfen. 
2) Auf Pappe oder doch stärkeres Papier aufgezogene Photographien unterliegen 
der allgemeinen Eingangs-Abgabe. 
3) Kleinere photographische Bilder, welche auf durchgeschlagenes Papicr aufge- 
klebt sind (sogenannte Buchzeichen u. dgl.) sind den im amtlichen Waarenverzeichnisse 
auf Position II. 27. b. hingewiesenen Bildern auf Papier mit durchgeschlagenen Rand- 
verzierungen (sogenannten Spitzenbildern) gleich zu behandeln. 
4) Die Artikel „Decken (Fußdecken)“ und „Matten“ sind in folgender 
Weise gefaßt worden: 
Decken (Fußdecken) aus Stroh, Schilf, Bast, Binsen und Baumwurzeln, siehe 
Katten. 
Decken (Fußdecken) aus losen (nicht versponnenen oder gedrehten) Fasern von 
Kokos, Manillahanf, Jute und andern losen, vegetabilischen Fasern, mit 
Ausnahme der Baumwolle, gefärbt oder ungefärbt; ferner dergleichen in 
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 19. Sept. 1803.
	        
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