Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 73 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Drehehntes slid vom Johre 1863. 
  
XXIII. Verordnung 
deo Fürstlichen Ministeriume vom 17. December 1863, die Außerroursseung 
der Zwanzig= und Jehn-Krenzerstücke betreffend. 
Mit Beziehung auf die Verordnung vom 18. August 1858, das Coursverhältniß 
der Zwanzig-und Zehn-Kreuzerstücke betreffend (Ges. S. 1858 S. 179), wird zum 
weiteren Vollzug der mit den Regierungen des süddeutschen Münzvereines gepflogenen 
Verhandlungen mit Höchster Genehmigung Serenisslmi Folgendes hiermit verordnet: 
8. 1. 
Die Zwanzig= und Zehn-Kreuzerstücke hören mit dem letzten December d. J. auf, 
gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. 
8. 2. 
Von demselben Zeitpunkte ab werden dieselben als Zahlungsmittel bei den Fürst- 
lichen Cassen nicht mehr angenommen. 
Rudolstadt, den 17. December 1863. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Färstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIV. 14 
Ausgegeben in Rudolstadt den 23. December 1863.
	        
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