Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

4 1 8 6 3. 
ist, nach ihrem ganzen Inhalte durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen 
Blättern ohne Verzußz bekannt zu *rmm 
. 14. 
Jedes Handelsgericht hat für Sane, Bezirk alljährlich im Monat Dezember 
die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nächstfolgenden Jahrs 
die im Art. 13 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Beschluß 
ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen. 
Wenn eines der bestimmten Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen aufhört, 
so hat das Gericht ein anderes Blalt an dessen Stelle zu bestimmen und öfsentlich 
bekannt zu machen. 
In wie fern die Gerlchte bei der Wahl der zu bestlmmenden Blätter an Wei- 
sungen höherer Behörden gebunden sind, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. 
Dritter Titel. 
Von Handelssirmen. 
( , 
thlzs , 
Die Flrma eines Kaufnianus ist der Name, unter weschem er im Handek seine 
Geschäfte betreibt und die Unterschnist abgiebt. 
Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem 
stillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) 
mit oder ohne Vornamen als Firma führen. 
Er darf der Firma keinen Zusatz beisügen, welcher #in Gesellschaftsverhältniß 
andeutet. Dagegen sind andere Zusãhe gestattet, welche zur näheren Bezeichnung 
der Person oder des Geschäftes dienen. 
Art. 17. 
Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn in dieselbe nicht die 
Namen sämmtlicher Geselschafter aufgenommen sind, den Namen wenigstens eines 
der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zu- 
sahe enthalten. 
Die Firma einer Kommanditgesellschaft muß den Namen wenigstens eines 
persönlich hastenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft 
andeutenden Zusahe enthalten.
	        
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