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Art. 22.
Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erbgang erwirbt,
kann dasselbe unter der bisherigen Firma mit oder ohne einen das Nachfolgever-
hältniß andeutenden Zusatz fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder
dessen Erben oder die etwaigen Miterden in die Forkführung der Firma ausdrück.
lich willigen.
Die Veräuherung einer Firma als ooccher, abgesondert von dem Handelsge-
schäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig.
Art. 24.
Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäst Jemand als Gesellschafter eintritt,
oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft nen hinzutritt oder aus
einer solchen auskritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüngliche
Firma fortgeführt werden.
Jedoch ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwilli-
Cung in die Forkführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der Firma
enthalten ist.
Art. 25.
Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der Firma
sich ändern, so ist dieß nach den Bestimmungen des Art. 19 bei dem Handelsge-
richte anzumelden.
st die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Gandelsregister eingetragen
und öffentlich bekannt gemacht. so kann derjenige, bei welchem jene Thatsachen ein.
getreten sind, dieselben einem Dütten mrr in sofenn entgegensetzen, als er beweist,
daß sie dem letzteren bekannt wa
Ist die Eintragung und Veknunmachug geschehen, so muß ein Dritter die
Aenderung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände
die Annahme begründen, daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, noch habe
kennen müssen.
Art. 20.
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der Vorschriften der
Artt. 19., 21. und 25. von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer nach
den Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienen.