Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 
—1 
Art. 27. 
Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt ist, 
kann den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und 
auf Schadensersatz belangen. 
Ueber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens entscheidet das Handels- 
gericht nach seinem freien Ermessen. 
Das Handelsgericht kann die Veröffenklichung des Erkenntnisses auf Kosten 
des Verurtheilten verordnen. 
Vierter Titel. 
Von den Handelsbüchern. 
Art. 28. 
Jeder Kausmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Handels- 
geschäste und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. 
Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriese aufzubewahren und eine 
Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten und 
nach der Zeitfolge in ein Kopierbuch einzutrogen. 
t. 29. 
Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes selne Grundstücke, 
seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine 
anderen Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögens- 
stücke anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden dar- 
stellenden Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar 
und eine solche Bilanz seines Vermögens anzufertigen. 
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit 
des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn 
das Juventar des Waarenlagers alle zwei Jahre ausgenommen widd. 
Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf das 
Gesellschaftsvermögen zur Anwendung. 
Art. 30. 
Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmam zu unterzeichnen. Sind 
mehrere persönlich hastende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. 
Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch einge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.