1863. r“
bücher der streitenden Theile nicht übereinslimmen, von diesem Beweiemittel ganz
abzusehen, oder ob den Büchern des einen Theils eine übenwiegende Glaubwürdig-
keit beizumessen sei.
Ob und inwiesern die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweiskraft haben,
ist uach den Landesgesezen zu beurtheilen.
Art. 35.
Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorgesallen sind, kön-
nen als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Art
und Bedeutung der Unregelmähigkeiten, sowie nach der Lage der Sache geeignet
esscheint. Att.
Die Eintragungen in die hendenite können, unbeschadet ihrer Bewelskraft.
durch Handlungsgehülfen bewirkt werden.
V
Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter auf den Antrag einer Partei
die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei verordnen. Geschieht die Vor-
legung nicht, so wird zum Nachtheil des Weigernden der behauptete Inhalt der
Bücher für erwiesen angenommen.
irt. 38.
Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt werden, so ist von dem
Inhalte derselben, soweit er den Streitpunkt betrifst, unter Zuziehung der Parteien
Einsicht zu nehmen und im geeigneten Falle ein Auszug zu sertigen. Der übn#ige
Inhalt der Blher ist dem Nichter insoweit offen zu legen, als dies zur Prüfung
ihrer ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist.
Nrt. 39.
Befinden sich dir Haudelsbücher, welche vorzulegen sind, an einem Orte,
welcher nicht zum Bezirk des Prezeßrichters gehört, so muß der Letztere das Ge
richt des Ones, wo sich die Handelobücher befinden, ersuchen, die Vorlegung der
Bücher vor sich bewirken zu lassen, dabei nach den Bestimmungen des vorhergehen.
den Artikels zu verfahren und einen beglautigten Auszug mit dem öber die Ver-
handlungen aufgenommenen Protokolle zu übersenden.
Art. 40.
Die Mittheilung der Handelstücher zur sunne Kenntmitnahme von
ihrem ganzen Inhalte kann in Erbschafts- oder G haf geleg
Fürstl. Schw. Nudolst. Gesehjamml. XXIV. 2