Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 11 
Bei einer Kollektiv-Prokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusatze ver- 
sehenen Firmazeichnung seinen Namen beizufügen. 
Art. 45. 
Die Ertheilung der Prokura ist vom Prinzipal persönlich oder in beglaubigter 
Form beim Hamdelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Der Prekurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrist persönlich vor 
dem Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44), oder die Zeichnung in beglaubigter 
Form einzureichen. 
Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zur Ein- 
tragung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch 
Ordmungsstrafen anzuhalten. 
(rt. 46. 
Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handelsregister eingetragen 
und öfsentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem Dritten nur 
dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß es leßterem beim Abschlusse des Geschäfts 
bekannt war. 
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter das 
Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die 
Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlusse des Geschäfts weder 
gekannt habe, noch habe kennen müssen. 
Art. 
Wenn ein Prinzipal Jemanden Tuct rthellung der Prokura, sei es zum 
Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Geschästen 
oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Handlungsbevoll- 
mächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, 
welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger 
Geschäste gewöhnlich mit sich bringt. 
Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlich. 
keiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung nur ermächtigt, wenn 
ihm eine solche Befugniß besonders ertheitt ist. 
Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht 
erstreckt, der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.