Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

2 1863. 
Art. 48. 
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura 
andentenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältniß 
ausdrückenden Zusaptze zu zeichnen. 
t. 49. 
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel sinden auch Anwendung 
auf Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Prinzipal als Handlungsreisende zu Ge- 
schaften an auswärtigen Orten verwendet. Dieselben gelten insbesondere für ermächti- 
, den Kauspreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder 
dafür Zahlungafristen zu bewilligen. 
Art. 50. 
Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Woarenlager ange. 
stellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, 
welche in einem derartigen Laden, Magazint oder Waarenlager gewöhnlich geschehen. 
51. 
Art. 
Wer die Waare und eine unguitlirte Nechnung überbringt, gilt deshalb noch 
nicht für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen. 
Art. 52. 
Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Prokurist oder ein Handlungsbevoll- 
mächtigter gemäß der Prokura oder der Vollmacht im Namen des Prinzipals schließt, 
wird der letztere dem Dritten gegenüber berechligt und verpflichtet. 
Es ist gleichgültig, ob das Geschäft auedrücklich im Namen des Prinzipals 
geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen 
der Konkrahenten für den Prinzipal geschlossen werden sollte. 
Zwischen dem Prokurisien oder Bevollmächtigten und dem Duttten erzeugt das 
Geschäft weder Rechte noch ’ 
Art. 
Der Prokurist oder der rnnninnat, Gnnihtne kann ohne Einwilligung des 
Prinzipals seine Prokura oder Handlungevollacht auf einen Andern nicht übertragen. 
tt. 51. 
Die Prokura oder Handlungsvollnacht ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet 
der * aus dem bestehenden Dienstverhältnisse. 
t Tobd des Prinzipals hat das Erlsschen der Prokura oder Handlungsvoll- 
macht aüar zur Folge.
	        
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