Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 13 
Art. 55. 
Wer ein Handelsgeschäft als Prokurige oder als Handlungsbevollmächtigter 
schließt, ohne Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, ingleichen ein 
Handlungobevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäfts seine Vollmacht 
überschreitet, ist dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet; der Dritte 
kann nach seiner Wahl ihn auf Schadensersatz oder Ersüllung belongen. 
Diese Handlungspflicht tritt nicht ein, wenn der Drilte, ungeachtet er den 
Mangel der Prokura oder der Vollmacht oder die Ueberschreitung der letzteren 
kannte, sich mit ihm eingelassen hat. 
Art. 50. 
Ein Prokurist oder ein zum Bekriebe eines ganzen Handelsgewerbes bestellier 
Handlungsbevollmächtigter darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigent 
Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. 
Eine Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzunehmen, wem ihm bel 
Ertheilung der Prokura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Prekurist oder 
Handiungsbevollmächtigte für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe, 
und er die Aufgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat 
Uebertrilt der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift, so 
kann der Prinzipal Ersah des verursachten Schadens sordern. Auch muß sich der 
Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen des Prinzlpals gefällen lassen, 
daß die für seine RNechnung gemachten Geschäfte als jür Rechnung des Prinzipals 
geschlossen angesehen werden. 
Sechster Titel. 
Von den Handlungsgehälfen. 
Art. 57. 
Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehülsen (Handlungs- 
diener, Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden, in Ermangelung 
einer Uebereinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichts, 
nöthigeusalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, bestimmt. 
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Art. 58. 
Ein Handlungsgehülse ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen und für 
Rechnung des Prinzipals vorzunehmen,
	        
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