Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

100 1864. 
wenn in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen die Voraussehungen vorliegen, unter 
welchen überhaupt der Concurs zu eröffnen ist. 
Der Concurs kann auch nach Auflösung der Gesellschaft eröffnet. werden, sofem 
die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens in Folge Liquidation noch nicht erfolgt ist. 
S. 17. , 
Wird über das Vermögen einer ofsenen Handels-Gesellschaft oder einer Comman- 
dikgesellschaft oder einer Commanditgesellschast aus Actien der Concurs eröffnet, so ist 
zugleich über das nicht in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen eines jeden persönlich 
haftenden Gesellschafters von dem competenten Gerichte der Concurs zu erkennen. 
Der Concurs über das Vermögen eines, mehrer oder sämmtlicher Gesellschafter 
hat an sich die Eröffnung des Concurses über die Gesellschaft nicht zur Folge. 
8. 18. 
An dem Conturse ũber das Gesellschaftsvermögen sind nur die Gläubiger der 
Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Dieselben können wegen des Ausfalls in diesem 
Concurse gleichzeitig in den Concursen über das nicht in die Gesellschaft eingebrachte 
Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter als Gläubiger auftreten. 
19. 
Mit Gefängniß bis zu drei Monaten werden bestraft: 
1) die persönlich haftenden Mitglieder einer Commanditgesellschaft auf Aktien, 
wenn sie Behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handels- 
register salsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Capitals 
der Commanditisten gemacht haben, ingleichen wenn die Gesellschaft länger 
als drei Monate ohne Aufsichtsrath geblieben ist; 
2) die Mitglieder des Vorstandes einer Actiengesellschaft, wenn sie, der Vorschrift 
des Art. 240 des Handelsgesetzbuches zuwider, dem Gerichte die Anzeige zu 
machen unterlassen haben, daß das Aktivvermögen der Gesellschaft nicht mehr 
v die Schulden derselben deckt. 
Die in diesem 8. gedrohten Strafen treten nicht ein, wenn von den Betheiligten 
nachgewiesen wird, daß ein Verschulden sie nicht trift. 
Wenk in den vorstehenden Fällen die Gefängnißstrafe nicht höher als sechs Wochen 
ansteigt, so kann statt derselben auf Geldstrafe bis zu 175 Fl. = 100 Thlr. erkannt 
werden.
	        
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