Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

102 1864. 
,"· 8. 23. 
Die Artikel 306 und 307 des Handelsgesehbuches finden bei Papieren auf Inhaber, 
so lange dieselben ordnungsmäßig außer Cours gesetzt sind, keine Anwendung. 
Das ordnungsmäßig außer Cours gesezte Papier kann von demjenigen, für 
welchen es außer Cours gesetzt ist, und dessen Rechtsnachfolger Dritten gegenüber mit 
einer dinglichen Klage verfolgt werden. 
8. 24. 
Als allgemeine Feierlage 7 zu betrachten 
der Neufahrstag, «- 
der Charfreitag, 
der Ostermontag, 
der Himmelfahrkstag, 
der Pfingstmontag, 
das Reformationsfest, 
kder Bußtag, 
der erste und zweite zit 
8 25. « 
Das Handelsgericht ist besugt, im Voraus Sachverständige zu besellen. weldei in 
den Fällen der Ant. 348 und 407 des Haudelsgesehbuches auf Antrag des Bethelligten 
die Feststellung des Zustandes der Güter vorzunehmen haben. 
. §2.6 . 
UnterdemmArttJ48nnd407 des Handelsgesehbuches erwãhnken gichier des 
Ortes ist diejenige unterste gerichtliche Behörde zu verstehen, welche an dem betreftenden 
Orte zur Entscheidung in Civilsachen überhaupt competent ist. 
Dieselbe hat auf Antrag der Betheiligten oder eines derselben die Sachverständigen 
dann zu ernennen, wenn das Handelsgericht sich nicht an demselben Orte. befindet. 
Vu. Von den Handelsgerschten, und deren Verfahren. 
§. 27. 
Bis zn Erichu vel onderen *“ Aten dit t6-fe Be- 
fümung en ,. .
	        
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