1864. 103
8. 28.
Die im Haudelsgesetzbuche den Handelsgerichten zugewiesenen Geschäfte werden
den ordentlichen Gerichten übertragen.
S. 29.
In Ansehung der Rechtsstreitigkeiten bewendet es bei den schon bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit der verschiedenen Gerichtsbehörden
über das Verfahren und den Instanzenzug.
Es sollen jedoch in Handelssachen auch bei Streitgegenständen von 175 Fl. = 100
Thalern Werth und darüber die Formen des in dem Gesetze vom 12. November 1858
S. 64 ff. (Ges. Samml. 1858 S. 255 f.) vorgeschriebenen ordentlichen Verfabrens
vor den Einzelgerichten zur Anwendung gebracht werden.
Versendung der Acten an auswärtige Spruchbehörden findet nur statt in der
Oberberufungsinstanz oder in dem Falle, wenn beide Theile darauf ankragen.
S. 30.
Zur Führung der Handelsregister, sowie für die Handlungen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit und solcher, zu deren Vornahme nach den Bestimmungen
des Hamelsgesetzbuches die Handelsgerichte angerusen werden können, ohne daß die
Sache in einen Rechtsstreit übergeht, sind die Einzelgerichte zuständig. Gegen ihre
Beschlüsse findet Berufung an das zuständige Kreisgericht als letzte Instanz statt.
Diese Berufung ist an keine Frist gebunden, hat aber auch nicht oufschiebende Wirkung.
8. 31.
Die im §. 8 bestimmten Ordnungsstrafen haben die Einzelgerichte zu erkennen.
Gegen ihre Aussprüche findet binnen zehntägiger Nothfrist eine sofort auszuführende
Berusung an das Kreisgericht als letzte Instanz statt.
§. 32.
Dle im 8. 19 aufgeführten Zuwiderhandlungen sind von den Kreisgerichten
zu untersuchen und. zu bestrafen und gegen ihre Erkenntnisse findet binnen zehntägiger
Nothfrist eine Berusung an das Appellationsgericht als einziges Rechtsmittel statt,
welches sofort oder spätestens binnen einer ausschliehlichen Frist von 10 Tagen auszu-
führen ist.
S. 3
Ueber die Ausführung der in den 88. — enthaltenen Fun#### für die
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV.