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Tage errichteten Vertrag in der Besugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so
kann diese Beschränkung bis zu jenem Tage zur Eintragung in das Oandelsregister
angemeldet werden.
Ist die Eintragung und Bekannimachung geschehen, so muß ein Dritter die *
schränkung gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch Umstände die Annahme begründet
wird, daß er die Beschränkung beim Abschluß des Geschäfts weder gekannt habe, noch
habe kennen müssen.
Wenn die Anmeldung nicht innerhalb der im ersten Absatze angegebenen Frist
erfolgt, so hat die Beschränkung für die Zeit nach Ablauf dieser Frist dritten Personen
gegenüber keine rechtliche Wirkung und kann später nicht mehr angemeldet werden.
8. 42.
Dasselbe gilt von der Beschränkung der Befugnisse des Vorstandes einer Actien-
gesellschaft, welche am Tage, an welchem das Handelsgesetzbuch in Kraft tritt, bereits
zu Recht bestand.
Wer vor dem Tage, an welchem das Spin peihünk in Kraft kritt, eine Prornra
erhalten hatte und an diesem Tage oder nach demselben nicht von Neuem von dem Prin-
zipal zum Procuristen bestellt wird, (Art. 41, Abs. 2 des Handelsgesetzbuches) ist nicht
mehrbefugt, per procura die Firma zu zeichnen, oder sich sonst als Procurist auszugeben.
Er gilt vielmehr nur als Handlungsbeollmächllgte im Sinne der Artt. 47 ff. des
Handelsgesetzbuches.
F. 44.
Die Bestimmungen der Artt. 96 und 97 des Handelsgesehbuches, wonach ein
offener Gesellschafter an einer andern gleicharkigen Handelsgesellschaft als ofsfener
Gesellschafter nicht Theil nehmen darf, sinden auf die Fälle keine Anwendung, in
welchen diese Theilnahme bereits am Tage, an welchem das Handelsgesetzbuch in Kraft
trikt, bestand.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 13. Mai 1864.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.