Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 10 
Mehrere gleichzeitig einzutragende Inhaber der Firma, mögen dieselben offene 
Gesellschafter oder Commandilisten sein, werden unter fortlaufenden Buchstaben (a, b 
e; d ꝛc.) eingetragen. 
Sind bei einer offenen Gesellschaft einzelne Gesellschafter von der Vertretung aus- 
geschlossen oder darf das Recht der Vertretung nur in Gemeinschaft ausgeübt werden 
(Art. 86 Nr. 4, Art. 115 des Handelsgesetzbuches), so ist dies in besonderen Einträgen 
zu bemerken. « 
Eben so ist bei der Commanditgesellschaft (nicht aber bei der stillen Gesellschaft, 
welche nach Art. 250 ff. des Handelsgesetzbuches überhaupt nicht in das Handelsregister 
eingetragen wird) die Qualität jedes Commanditisten als solchen und der Betrag seiner 
Einlage (Art. 151 des Handelsgesetzbuches) in einem besonderen Eintrage anzugeben. 
Bei Commanditgesellschaften auf Actien und bei Actiengesellschaften sind die In- 
haber der Actien nur im Allgemeinen (z. B. Inhaber der Commandit-Actien der Bank 
in N, die Inhaber der Actien der Discontobank in X) aufzuführen. Die Zahl und der 
Betrag der Actien oder Actienantheile wird in einem besonderen Eintrage vermerkt. 
8. 8. 
Die dritte Rubrik erhält die Ueberschrift 
„Vertreter.“ 
Werden mehrere Personen einer der nach §. 1 Absaß 6 hieher gehörigen Kate- 
gorien gleichzeilig eingetragen, oder ist eine Procura mehreren Personen gemeinschaftlich 
erkheilt worden (Art. 41 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches), so kommen die Vorschriften 
des §. 7 Absah 2 und 3 gleichfalls in Anwendung. 
§. 9. 
Veränderungen, welche mit dem Gegenstande eines Eintrags vorgehen, dürfen im 
Handelsregister nur in Form besonderer Einträge bemerkt werden. 
Völlig erledigte Folien sind nach dem letzten Eintrage durch zwei Querlinien in 
allen Rubriken zu schließen. 
8. 10. 
Die Eintragungen in das Handelregister und die Veröffentlichung derselben sind, 
sofern kein Bedenken entgegensteht, ohne Verzug zu bewirken. 
Zurückweisungsbeschlüsse sind dem Antragsteller unter Angabe der Gründe eben- 
falls mit thunlichster Beschleunigung zu eröffnen.
	        
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