1864. 111
F. 15.
Sofort nach Verlauf der bestimmten 6 wöchigen Frist haben die Einzelgerichte,
welche hierzu die Unterstützung der Venwaltungsbehörden in Anspruch nehmen können,
von Amtswegen festzustellen, ob und welche Anmeldungen dem Gesetze zuwider unter-
blieben sind.
Gegen die Säumigen ist alsdann das in §.8 des Einführungsgesetzes geordnete
Zwangsverfahren unverzüglich einzuleiten.
S. 16.
Die aus Anlaß der Vorschrift in §. 13 erfolgenden Eintragungen haben bis zum
Tage des Inkrafttretens des Handelsgesehbuches nur einen provisorischen Character;
sie gelten sämmtlich erst als an diesem Tage bewirkt und das Datum derselben ist bis
dahin offen zu lassen, unter diesem Tage aber und an demselben durchgängig nach-
zutragen.
S. 17.
Einige Wochen vor dem 1. October 1864 haben die Einzelgerichte in dem be-
treffenden amtlichen Nachrichtsblatte anzuzeigen, in welchen öffentlichen Blättern im
Laufe des Jahres die in Art. 13 des Handelsgesehbuches vorgeschriebenen Bekanmt-
machungen erfolgen sollen.
Als die diesfallsigen öffentlichen Blätter werden für den oberherrschaftlichen
Landestheil das Rudolstädter Wochenblatt und für den Bereich der Fürstlichen Unter.
herrschaft das Frankenhäuser Intelligenzblatt bis auf Weiteres bestimmt.
Ist das Handelsgesetzbuch in Kraft getreten, so haben die Einzelgerichte alsbald
die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der bis dahin bewirkten Einträge zu
erlassen.
Bei dieser ersten Bekauntmachung ist die Form einer Collectivanzeige der einzelnen,
nach einander zu specifictrenden, Einträge mit einmaliger Unterfertigung des Gerichts
nachgelussen.
Eine Wiederholung dieser Anzeigen findet nicht statt.
8. 18.
Die Eintragung einer vor dem 1. October 1864 ertheilten Procura in das Han ·
delsregister ist unzulässig; es kann vielmehr mr ein nach diesem Zeitpunkte resp. von
Neuem bestellter Procurist als solcher in das Handelsregister eingetagen werden
(§. 43 des Einführungsgesetzes).
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV. 18