Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 113 
desselben Einführungsgesetzes) wird eine Sportel von 
35 Kr. = 10 Sgr. bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. 
angesetzt. 
5) Für die Annahme der innerhalb der Frist des S. 13 erfolgenden Anmeldungen 
und die darauf stattfindenden gerichtlichen Geschäfte darf nur ein Viertheil desjenigen 
Ansatzes liquidirt werden, der bei einer nach Einkritt der Wirksamkeit des Handels- 
gesetzbuches erfolgten Anmeldung zulässig gewesen sein würde. 
8. 21. 
Gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Rudolstadt, den 14. Mai 1864. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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