Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 141 
8. 1 
Hinsichtlich der uairwetelun und der Versichemungsgesellchaft- 
agenten, sowie hinsichtlich des 2# Geschäfts bewendet es 
bei den bestehenden Bestimmungen, soweit leztere nicht mit den Grundsätzen der Ge- 
werbe-Ordnung im Widerspruch stehen. Die Strafen wegen der Betreibung solcher 
Geschäfte ohne Concession sind künstig nach S. 42 der Gewerbe-Ordnung zu bemessen. 
Für die Zurückziehung der ertheilten Concession ist der . 11 der Gewerbe-Ordnung 
maßgebend. Der Besitz des Bürger= oder Nachbarrechts in einer inländischen Ge- 
meinde ist zur Erlangung einer solchen Concession forthin nicht erforderlich. 
S. 18. 
Die Versicherungsgesellschafts und Auswanderungs-Agenten und die unter Na 3 
des §. 8 der Gewerbe-Ordnung bezeichneten Gewerbetreibenden sind, soweit nicht 
besondere Diepensation eintrikt, gehalten, ordentliche Bücher zu führen, aus denen 
deutlich zu ersehen ist. welche Art von Geschäften und mit welchen Personen, in 
welcher Weise und gegen welche Gebühren von ihnen aqusgeführt worden sind. 
Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht Geldstrafe bis zu 87 Fl. 30 r.= 50 Thlr. 
oder entsprechende Gefängnißstrafe nach sich. 
S. 12. 
Ungeachtet der ersolgten Concessionirung einer Theater= und Schauspielergesell- 
schaft durch die Regierung ist die Erlaubniß des Verwaltungsamtes zur Uufführung 
öfsentlicher Schauspiele an den einzelnen Orten immer noch einzuholen. 
Zu .9 der Gewerbe-O#bnung. 
8. 20. 
Die Realberechtigungen auch zum Betriebe solcher concessionspflichtigen Gewerbe, 
für welche forthin ein dingliches Recht nicht ertheilt werden darf, bestehen als solche sort. 
Wegen Uebertragung eines Realrechts von dom ursprünglich derechtigton Grund- 
stücke auf ein anderes Grundstück ist an die Regierung zu borichten. 
Die Concessionen gelten, soweit die Natur des Gewerbebetriebes nicht etwas 
anderes bedingt, nur für den betreffenden Ort, ohne daß jedoch der Berochtigte hier- 
durch beschränkt ist, von seinem Wohnorke aus auch mik Auswärtigen Geschäfte zu 
machen, soweit dioses die Matur der letzteren gostattet. Bei dem Wechstl des Wohn- 
ortes des Concessionirten ist eine neue Concesston erforderlich. s
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.