Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 14 
nach §. 20 der Gewerbe-Ordnung zum Gewerbebetriebe im Fürstenthume zu- 
gelassen sind, es der besonderen- Erlaubniß der zuständigen Behörde bedarf daß 
2) aber für solche Ausländer diese besondere Erlaubniß nicht erforderlich ist zum 
Herumtragen der im F. 13, 3 der Gewerbe-Ordnung und im §. 23 dieser Ver- 
ordnung bezeichneten Gegenstände, sowie zum Einkaufe e inlandischer Erzeug 
nisse und zum Sammelu von Bestellungen. - 
Hinsichtlich solcher Ausländer, in beren Heimath gleiche Vergünsigungen für die 
diesseitigen Staatsangehörigen nicht bestehen, bewendet es übrigens bei den zeit- 
berigen Beschränkungen rücksichtlich des Hausirhandels. Demgemäß können auch solche 
Personen Bestellungen auf Waaren nur bei Personen suchen, welche mit der in Frage 
stehenden Waarengattung Handel treiben oder dieselben zu ihrem Gewerbe bedürfen. 
Zu K. 21 der Gewerbe · Ordnung. 
Die Genehmigung zu den im F. 24. der Gewerze-Ordnung bezeichneten Anlgen 
ist bei der Fürstl. Regierung einzuholen 
Bloße Dampflesselanlagen ehne Verbinding mit einem der im . 24 der Gewerbe- 
Ordnung aufgeführten. Giwerbebetriebe unterliegen aediglich 87 ehen Prfing. und 
Beaufsichtigung der Damppftessek zuerlasfllüben Verordnwtn. * 
Gesuche um örkliche Ausnahmen der am Schlufsetdes §. 24 der Gewetöl. Oldnunz 
vorbehaltenen Art sind bon der Gemeindebehörde gehörig vorbereitet bei den, „Verwal, 
tungsamte anzubringen und durch dieses mit- gutachtlichem Brrichte än dit sedierins 
einzusenden. 
  
Die Vorschriften des 8. 24 ff. der San nun n leiden zwar auf Anlagen, 
welche mit den im §. 1 des Gesetzes aufgeführten Berufsarten in Verbindung stehen, 
keine Anwendung und sind z. B. auf die von den einzelnen Grundslücksbesipern für ihre 
eigenen Erzeugnisse angelegten Flachs-- und Hanf-Röstanstalten nicht zu beziehen. 
Allein die hinsichtlich solcher Anlagen belelenden sonstigen polizeilichen Bestimmungen 
bleiben selbstverständlich in Wirksamkeit. 
vrdn s. 25 der ** 
Bezüglich der —- und strahring aiiunblicher! und ueben 
Stoffe ist von der zuständigen Pollzeibehörd# in jedem einzelnen Falle nach Maßlabe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.