Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

50 186.4. 
Zum dritten Abschnitte der Gewerbe-Ordnung. 
. 4. . 
- "’ « » .--- §' . . " 
Jeder Gewerbetreibende ist in der Wahl seines Arbeits - und Hülfspersonals, vor- 
behaltlich der Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung über das Lehrlingsverhältniß und 
die Verwendung von Kindern zu Gewerbearbeiten, unbeschränkt. 
Die Rechtsverhältnisse zwischen den Gewerbetreibenden und ihren Gehülfen, Ar- 
beitern und Lehrlingen unterliegen, soweit nicht in der Gewerbe-Ordnung ausdrück- 
liche Beschränkungen angeordnet sind, der freien Vereinbarung und sind nach den Be- 
stimmungen des bürgerüchen Rechts zu beurtheilen. 
*i 
Das Wandern der Gesellen und Gewerbegehülfen ist nicht mehr Gegenstand ge- 
sehlicher Verpflichtung. 
Die polizeiliche Behandlung reisender Gewerbegehülfen und Arbeiter richtet 
sich L den für Reisende überhaupt bestehenden Polizei · Vorschriften. 
8. 44. 
Arbeitern und Gehuͤlfen der Gewerbeheibenden ist es gestattet, Arbeitsbücher 
zu führen, welche zunächst dazu bestimmt sind, die Nachweise darüber aufzunehmen, 
bei welchen Arbeitgebern und wie lange der Inhaber in Akbeit gestanden und ob er 
seinen Verpflichtungen gegen die Arbeitgeber und gegen die Cassen, zu denen er bei- 
tragspflichtig war, genügt hat. 
Die Arbeitsbücher, wenn solche gesührt werden, sind nach dem beigefügten For- 
-*· — mular unter C von den Vewaltungsämtern auszufertigen! und vertreten dann zugleich 
ie Stelle von Reiselegitimationen. 
Die Ausferkigung und die Führung hat deshalb unter denselben Voraussehungei 
y geschehen, welche für Reiselegitimationen überhaupt gelten. Es sind dafür die in 
em §. 64 M VIII. 4 bezüglich S. 65 M. 3 des Sportelgesetzes bestimmten Sporteln 
denP Gebühren zu erheben. 
Der Akbeitgeber ist verpflichtet, den betreffenden Gewerbegehülfen bei dem Aus- 
treten aus der Arbeit in dem Arbeitsbuche den Zeitpunkt des Antritts der Arbeit und 
den Zeitpunkt des Austritts aus derselben, sowie die Erfüllung der Verpflichtungen 
gegen den Arbeitgeber zu bescheinigen, oder insoweit letzteres nicht geschehen ist, dies 
zu bemerken. 
Die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung dark jedoch dem Arbeiter ind Gehülfen
	        
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