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binnen gleicher Frist die ebenfalls bei dem Verwaltungsamte anzumeldende Berufung
auf Entscheidung der Streitfaage im Rechtswege zu. Leßteren Falles ist die Klage
bei deren Verlust binnen einer weiteren unerstreckbaren Frist von sechs Wochen von
Ablauf der Berufungs-Einwendungofrist an gerechnet bei dem zuständigen Gerichte
einzureichen und dann die etwa von dem Entschädigungsverpflichteten an die Regie-
rung eingewendete Berufung im Rechtswege mit zu erledigen.
8. 4.
Gegenstand der Entschädigung ist lediglich das Verbietungsrecht.
Als Maßstab für die Entschädigung dient der Kanfwerth der mit dem Verbie-
tungsrechte verbundenen Gewerbeberechtigung zur Zeit des Wegfalles des Verbietungs,
rechtes dergestalt, daß
a) bei Verbietungsrechten, welche den Mitgliedern einer geschlossenen, der Mehrung
oder Minderung nicht unterworfenen Innung zustanden, zwei Drittheile des
Verkaufswerthes der Gewerbeberechtigung,
h) bei Verbietungsrechten, welche den Mitgliedern einer, der Mehrung oder Minde-
rung unterliegenden Innung gebührten, die Hälfte des Verkaufswerthes der
Gewerbeberechtigung
auf das zu entschädigende Verbietungsrecht gerechnet werden.
8. 5.
Sobald über die angemeldeten Verbietungörechte derselben Art und desselben Ortes
im Verwaltungswege entschieden ist, ob und in wie weit sie zur Entschädigung sich
eignen und dieselben ganz oder theilweise als dazu geeignet anerkannt sind, hat das
Vervaltungsamt zur Ermittelung der Entschädigungssumme nach den Bestimmungen
des §. 4 zu schreiten.
Im Falle über die Entschädigungsberechtigung einzelner Verbietungsrechte gericht-
liche Prozesse schweben (§. 3.), ist deshalb diese Ermittelung hinsichtlich der übrigen
als zur Entschädigung geeignet anerkannten nicht auszusetzen.
Bei Ermittelung des Kaufwerthes der Gewerbeberechtigungen ist zunächst der
Durchschnitt der Preise, welche während der letzten zwanzig Jahre für Gewerbebe-
rechtigungen derselben Art und in demselben Orte bei Veräuherungen gezahlt, bei Erb-
theilungen oder bei gerichtlichen Würderungen angenommen worden, als Anhalt zu
benutzen, hierbei aber der Werth der darunter etwa mit begriffen gewesenen Grund.
stücke, Geräthschaften und soustigen Gegenstände zu kürzen.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV. 25