1864. 165
Meldet sich im Edictaltennine Jemand, welcher einen Anspruch auf die fragliche
Hypothekensorderung erhebt, so hat die Hypothekenbehörde denselben unter Festsetzung
einer Gwöchigen Frist zur Geltendmachung seines Anspruchs im förmlichen Rechtswege
bei Strafe des Ausschlusses anzureisen.
Witdewinkehung in den vorigen Stand gegen die Versäumniß der Anmeldung
findet nicht statt.
ustundlich inter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiege
* geschehen
Schwarzbur, den 19. August 1864.
(I. S.). Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Bamberg.
XVI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 19. August 1864, die Aenderung und Ergänzung des Regulativs über
die zollamtliche Behandlung der mit den Fahrposten über die Gränzen
des Zollvereines eingehenden Waaren betreffend.
In Gemähhcit getroffener Vereinbarungen unter den Regierungen des Zoll= und
Handels-Vereines werden nachstehende Neuderungen und Ergänzungen des unterm
27. December 1833 publieirten Regulativs über die Behandlung der über die Gränzen
des Gebietes des Gesammt-Zoll-Vereines mit den Fahrposten eingehenden Waaren in
Bezug auf Zollverfassung hierdurch auf höchsten Befehl zur Nachachtung bekannt gemacht.
Zu §. 1.
Waarenproben und Muster, welche unter Kreuzband oder in solcher Weise
verpackt, daß über den Inhalt kein Zweifel stattfinden kann, von einem ausländischen
Aufgabeorte mit der Briefpost versendet werden und mittelst der Staatsposten oder der
Fürstl. Thurn und Taxisschen Lehnspost vom Auslande eingehen, sind, wenn ihr