Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 165 
Meldet sich im Edictaltennine Jemand, welcher einen Anspruch auf die fragliche 
Hypothekensorderung erhebt, so hat die Hypothekenbehörde denselben unter Festsetzung 
einer Gwöchigen Frist zur Geltendmachung seines Anspruchs im förmlichen Rechtswege 
bei Strafe des Ausschlusses anzureisen. 
Witdewinkehung in den vorigen Stand gegen die Versäumniß der Anmeldung 
findet nicht statt. 
ustundlich inter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiege 
* geschehen 
Schwarzbur, den 19. August 1864. 
(I. S.). Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Bamberg. 
  
XVI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 19. August 1864, die Aenderung und Ergänzung des Regulativs über 
die zollamtliche Behandlung der mit den Fahrposten über die Gränzen 
des Zollvereines eingehenden Waaren betreffend. 
In Gemähhcit getroffener Vereinbarungen unter den Regierungen des Zoll= und 
Handels-Vereines werden nachstehende Neuderungen und Ergänzungen des unterm 
27. December 1833 publieirten Regulativs über die Behandlung der über die Gränzen 
des Gebietes des Gesammt-Zoll-Vereines mit den Fahrposten eingehenden Waaren in 
Bezug auf Zollverfassung hierdurch auf höchsten Befehl zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Zu §. 1. 
Waarenproben und Muster, welche unter Kreuzband oder in solcher Weise 
verpackt, daß über den Inhalt kein Zweifel stattfinden kann, von einem ausländischen 
Aufgabeorte mit der Briefpost versendet werden und mittelst der Staatsposten oder der 
Fürstl. Thurn und Taxisschen Lehnspost vom Auslande eingehen, sind, wenn ihr
	        
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