Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

166 1864. 
Gewicht 3 Loth oder mehr, jedoch nicht über 15 Loth Zollgewicht beträgt, von de 
Vorschrift, nach welcher derglcichen Sendungen mit einer Inhaltserklärung begleiter 
sein müssen, auszunehmen, der zollamtlichen Verabfertigung an der Gränze nicht 
zu untenverfen und erst der Zollabfertigungsstelle für den Beslimmungsort von der 
Postbehörde zur Revision und Abfertigung vorzuführen, während Sendungen von 
weniger als 3 Loth nach wie vor von der Zollabfertigung befreit bleiben. (Gesetz- 
sammlung vom Jahre 1856, Seite 70). 
Zu S. 2 und 3. 
Die nach Ziffer V. im zweiten Absaßze und nach Ziffer VI. der fünsten Abtheilung 
des Vereins-Zolltarifs (Gesetsammlung vom Jahre 1845, Seite 91) zu Gunsten von 
Glas, Glaswaaren, Instrumenten, Porcellan, Steingut und kurzen Waaren, so wie 
aller sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren zu rechnenden Gegenstände getroffenen 
Ausnahmebestimmungen finden auch auf den Postverkehr Anwendung, und zwar 
die Ausnahmebestimmung unter Ziffer V. im zweiten Absatze auch in solchen Fällen, wo 
die vorgedachten Gegenstände mit anderen Waaren in einem Kollo zusammen ver- 
packt eingehen. 
Rudolstadt, den 19. August 1864. 
Flürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.