i6s 1864.
& XXVIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 30. September 1864, den Gewerbebetrieb von Ausländern im Fürsten-
thuwe und den Verkebr über die Gränze betreffend.
In Hiublick auf I§. 19 und 20 der Gewerbe-Ordnung vom 8. April d. J.
wird hierdurch nach erfolgtem Einvernehmen mit den betressenden Staatsregierungen
zur öffentlichen Kenntnih gebracht, daß wegen des Gewerbebetriebes von Ausländern
und des Verkehrs über die Gränze zwischen dem hiesigen Fürstenthume und dem Groß-
herzogthume Sachsen= Weimar, den Herzogthümern Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg. Sachsen-Coburg= Gotha. sowie dem Fürstenthume Reuß j. 2. (Gera)
vom 1. October d. J. ab Gegenseitigkeit besteht.
Rudolstadt, den 30. September 1864.
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum.
v. Bertrab.
XXIX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 25. October 1864, die am 8. Derember 1864 stattfindende Volks-
zählung betreffend.
In Gemähheit der unter den Staaten des Zollvereins bestehenden, durch die
Bekanntmachung vom 28. August 1846 (Ges.-Samml. 1846 S.52 ff.) zur öfsentlichen
Kenntniß gebrachten Vereinbarung ist am-3. December d. J. im Fürstenthume eine neue
Volkszählung vorzunehmen, welche in den nächstfolgenden drei Jahren bei der Be-
rechnung der diesseitigen Antheile an den gemeinschaftlichen Zollerträgen zur Grundlage
zu dienen hat.
Mit derselben soll eine Gebäude= und Viehzählung verbunden werden.