Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

170 1864. 
antwortung des Frageplanes über die öffentlichen Gebäude an die Fürstlichen Landraths- 
resp. Verwaltungs-Aemter abzugeben. 
4. 
Die Nehe zu den Ortslisten über die Bevölkerung, die Privatgebäude und den 
Viehstand werden den Gemeinde-Vorständen und Verkretern der Gutsbezirke durch 
die Fürstlichen Landraths resp. Verwaltungs-Aemter mitgetheilt werden. 
5. 
Die bei der Volkszählung sowohl als bei der Anfertigung der Ortstabellen über 
die Privatgebäude und den Viehstand zu beobachtenden einzelnen Vorschriften werden in 
eine besondere Instruction zusammengestellt werden, welche den Gemeinde-Vorständen 
und Vertretern der Gutsbezirke ebenfalls durch die Fürstlichen Landraths- resp. Ver- 
waltungs-Aemter mitgetheilt werden wird. 
. 6. 
Von Seiten der Landraths= und Verwaltungs-Aemter sind die Orts- und Guts- 
bezirks-Listen sowohl als die Hauslisten einer sorgfältigen Prüfung zu unterwersen und 
daraus die Bezirkslisten aufzustellen. 
Diese sind alsdann, mit dem Prüfungs= und Nichtigkeits- Atteste versehen, spätestens 
bis zum Schluß des Monats Januar 1865 mit Bericht, welcher die nach Befinden 
erforderlichen Erläuterungen zu enthalten hat, an die Fürstliche Regierung einzusenden. 
Dasselbe gilt von den Gebäude und Viehstandslisten. 
Nudolstadt, den 25. October 1864. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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