Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

172 1864. 
& XXXI. MinisterialBekanntmachung 
vom 16. November 1864, die gegenseitige Zulassung der von den hiesigen und 
Fürstlich Schwarzburg-Sondershäusischen Aichungöbehörden justirten Gewichte 
und Waagen im Marktverkehr und beim Hausirhandel betreffend. 
In dem Fürstenthume Schwarzburg= Sondershausen ist an Jahrmärkten 
den hiesigen Gewerbetreibenden gegenwärtig auch der Gebrauch der von diesseitigen 
Aichungsbehörden justirten Gewichte und Waagen gesetzlich gestattet. 
In Folge dieser Bestimmung, sowie auf Grund der mit der Fürstlich Schwarz- 
burg Sondershäusischen Regierung abgeschlossenen besonderen Uebereinkunft sind 
Handelsleute aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen nicht nur beie 
Jahrmärkten ebenfalls mit solchen Gewichten und Waagen zuzulassen, welche das 
Stempelzeichen einer Fürstlich Schwarzburg-Sondershäusischen Aichungsbehörde an 
sich tragen, sondern es ist auch den Angehörigen beider Staaten gegenseitig ge- 
stattet, im kleinen Marktverkehr, namentlich bei Wochenmärkten und beim 
Hausirbandel sich der von ihren einheimischen Aichungsbehörden justirten Gewichte 
und Waagen zu bedienen. 
Rudolstadt, den 16. November 1864. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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