1864. 179
Artikel 3.
Den Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten, welche Siam besuchen
oder dort ihren Wohnsitz nehmen, soll die freie Ausübung ihrer Religion gestattet,
und sie sollen befugt sein, an solchen geeigneten Orten, wo ihnen hierzu von den
Siamesischen Behörden die Erlaubniß gegeben wird, Kirchen zu erbauen. Eine solche
Erlaubniß soll nicht versagt werden dürfen, ohne daß hinreichende Gründe dafür
angeführt werden.
Artikel 4.
Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten, die im Königreiche Siam
sich aufszuhalten wünschen, müssen sich auf dem Deutschen Konsulate einzeichnen lassen,
von welcher Einzeichnung den Siamesischen Behörden Abschrist mitzutheilen ist. So
oft ein Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten sich in einer Sache
an die Siamesischen Behörden wenden will, hat er sein Gesuch oder seine Reklamation
vorab dem Deutschen Konsular-Beamten vorzulegen, und soll dieser die Eingabe,
wenn er sie begründet und anständig abgefaßt findet, befördern, anderenfalls aber
den Inhalt entsprechend abändern.
Anikel 5.
Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten, die in Siam ihren Wohn.
üitz aufschlagen wollen, dürsen dieses vorerst uur in der Stadt Bangkok oder inner-
halb eines Bezirkes thun, dessen Grenzen, überelnstimmend mit den Festsetzungen
der übrigen zwischen Siam und den fremden Mächten geschlossenen Verträge, fol-
gende sind: E
Im Norden: der Bangputsa-Kanal, von seiner Mündung in den Tschaupja-
Fluß bis an die alten Mauern der Stadt Lopburi und eine gerade Linie von dort
bis zum Landungsplahe Pragnam am Frusse Passack in der Nähe der Stadt Sa-
rabburi.
Im Osten: Eine gerade Linie vom Landungsplatze Pragnam bis nach dem
Zusammenflusse des Klongkut-Kanals mit dem Flusse Bangpakong, und dieser Fluß
bis zu seiner Mündung. Auf dem Küstenstrich zwischen dem Bangpakong und der
Insel Simaharadschah soll es Deutschen Unterthanen freistehen, sich an allen Orten
niederzulassen, die nicht mehr als vier und zwanzig Stunden von Banugkok ent.
fernt sind.