Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. * 
il Artikel 7. 
Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten sollen nicht wider ihren 
ie im Königreiche Siam zurückgehalten werden däürfen, es sei denn, die Sia- 
mesischen Behörden könnten dem Deutschen Kousular-Beamten darthun, dah recht- 
mäßige Gründe für ein solches Verfahren vorliegen. 
Innerhalb der durch Artikel 5 dieses Vertrages fesigestellten Grenzen sticht es 
den Unterkhanen der Deutschen kontrahirenden Staaten frei, ohne Hinderung oder 
Aufenthalt irgend welcher Art zu reisen, vorausgesetzt, daß sie im Besiye eines vom 
Konsular-Beamten unterzeichneten Passes sind, der in Siamesischer Sprache Namen, 
Gewerbe und Personal-Beschreibung des Reisenden enthält und von der zuständigen 
Siamesischen Behörde gegengezeichnet ist. 
Sollien sie über die besagten Grenzen binauszugehen und im Innern des König- 
reichs Siam zu reisen wünschen, so müssen sie sich einen, auf Ansuchen des Konsular- 
Beamten ihnen zu ertheilenden Paß der Siamesischen Behörden verschaffen, und darf 
solcher Paß niemals verweigert werden, es sei denn mit Zustimmung des Konsular-Be- 
amten der Deutschen kontrahirenden Staaten. 
Artikel 8. 
unterthanen der Deutschen kontrahikinden Stäaten dürfen innerhalb der im Artikel 
5 bezeichneten Grenzen Ländereien vder Pflanzungen kaufen Snd verkaufen, pachten oder 
verpachten, auch Häuser bauen, miethen, tzufen vber vermiethen und verkaufen. Je- 
doch steht die Besugniß 
1) auf dem linken Flußufer innerhalb der eigentlichen Stadt Bangkok und auf dem 
Terrain, welches zwischen den Stadtmauern und dem Kanal Klong= padung- 
krung krasem gelegen ist, und 
2) auf dem rechten Flußufer zwischen den Punkten, welche der Abzweigung des Ka- 
nals Klong padung-krung krasem vom Fluß und der Wiedereinmündung des- 
selben in den Fluß gegenüberliegen, bis auf eine Entfernung von wei Englischen 
Meilen vom Flusse, 
Grundbesitz zu erwerben, nur denjenigen zu. welche eine besondere Erlaubuiß doju von 
der Siamesischen Regierung erhalten haben, oder bereits zehen Jahre in Stam wohilen. 
Um in den Besit solchen Grundeigenkhums zu gelangen, können die Deutschen Staats- 
angehörigen durch den Konsular-Beamten ein Ansuchen an die Siamesische Regierung
	        
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