Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

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richten, worauf diese einen Beamten erneunen wird, der gemeinschaftlich mit den Kon- 
sular-Beamten den Betrag der Kaussumme der Billigkeit gemäß bestimmen und festsetzen, 
und die Grenzen des Grundstücks ziehen und fixiren soll. Die Siamesische Regierung 
wird dann das Eigenkhum an den Deutschen Käufer übertragen. Alles Grund- 
eigenthum Deutscher Unterthanen wird unter dem Schutze des Distrikts-Gouverneurs 
und der betreffenden Lokal-Behörden slehen, der Eigenthümer aber hat sich in ge- 
wöhnlichen Angelegenheiten allen ihm durch dieselben zugehenden ordentlichen An- 
weisungen zu sügen und ist den nämlichen Steuern unterworfen, als die Unterthanen 
oder Bürger der meistbegünstigten Nation. 
Unterthanen der Deutschen kontrahirenden Staaten sollen ferner überall in Siam 
nach Minen zu schürfen und solche zu eröffnen die Befugniß haben, und sobald die ge- 
börigen Nachweise geliefert werden, soll der Konsular-Beamte in Verbindung mit den 
Siamesischen Behörden die geeigneten Bedingungen und Bestimmungen festsetzen, damit 
die Minen bearbeitet werden können. Ebenso sollen, nachdem in gleicher billiger Weise 
die diesfallsigen Bedingungen und Bestimmungen zwischen dem Konsular-Beamten 
und den Siamesischen Behörden verabredet worden sind, Deutsche Unterthanen auch 
jede Art von Fabrik= Geschäft anlegen und betreiben dürfen, welches den Gesetzen nicht 
zuwiderläuft. 
Artikel 9. 
Wenn ein im Königreiche Siam dauernd oder vorübergehend sich aufhaltender 
Unterthan eines der ionchiuenen Deutschen Staaten gegen einen Siamesen Grund zu 
klagen oder irgend einen Anspruch zu machen hat, so soll er seine Beschwerde zunächst 
dem Deutschen Konsular-Beamten vorlegen, und dieser, nach geschehener Prüfung der 
Sache, dieselbe gütlich auszugleichen suchen. Ebenso soll der Konsular-Beamte, wenn 
ein Siamese eine Klage gegen einen Deutschen Angehörigen hat, dieselbe anhören und 
ein gütliches Abkommen zu treffen bemüht sein; sollte in solchen Fällen eine gütliche 
Einigung aber nicht herbeizuführen sein, soll der Konsular-Beamte sich an den kompe- 
tenten Siamesischen Beamten wenden, und beide sollen dann, nach gemeinschaftlicher 
Prüfung der Sache, der Billigkeit gemäß entscheiden. 
Artikel 10. 
In Siam verübte Verbrechen oder Vergehen sollen, wenn der Thäter ein Unter- 
than eines der kontrahirenden Deutschen Staaten ist, durch den Konsular-Beamten den 
betreffenden Deutschen Gesetzen gemäß bestraft, oder der Schuldige soll zur Bestrafung
	        
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