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richten, worauf diese einen Beamten erneunen wird, der gemeinschaftlich mit den Kon-
sular-Beamten den Betrag der Kaussumme der Billigkeit gemäß bestimmen und festsetzen,
und die Grenzen des Grundstücks ziehen und fixiren soll. Die Siamesische Regierung
wird dann das Eigenkhum an den Deutschen Käufer übertragen. Alles Grund-
eigenthum Deutscher Unterthanen wird unter dem Schutze des Distrikts-Gouverneurs
und der betreffenden Lokal-Behörden slehen, der Eigenthümer aber hat sich in ge-
wöhnlichen Angelegenheiten allen ihm durch dieselben zugehenden ordentlichen An-
weisungen zu sügen und ist den nämlichen Steuern unterworfen, als die Unterthanen
oder Bürger der meistbegünstigten Nation.
Unterthanen der Deutschen kontrahirenden Staaten sollen ferner überall in Siam
nach Minen zu schürfen und solche zu eröffnen die Befugniß haben, und sobald die ge-
börigen Nachweise geliefert werden, soll der Konsular-Beamte in Verbindung mit den
Siamesischen Behörden die geeigneten Bedingungen und Bestimmungen festsetzen, damit
die Minen bearbeitet werden können. Ebenso sollen, nachdem in gleicher billiger Weise
die diesfallsigen Bedingungen und Bestimmungen zwischen dem Konsular-Beamten
und den Siamesischen Behörden verabredet worden sind, Deutsche Unterthanen auch
jede Art von Fabrik= Geschäft anlegen und betreiben dürfen, welches den Gesetzen nicht
zuwiderläuft.
Artikel 9.
Wenn ein im Königreiche Siam dauernd oder vorübergehend sich aufhaltender
Unterthan eines der ionchiuenen Deutschen Staaten gegen einen Siamesen Grund zu
klagen oder irgend einen Anspruch zu machen hat, so soll er seine Beschwerde zunächst
dem Deutschen Konsular-Beamten vorlegen, und dieser, nach geschehener Prüfung der
Sache, dieselbe gütlich auszugleichen suchen. Ebenso soll der Konsular-Beamte, wenn
ein Siamese eine Klage gegen einen Deutschen Angehörigen hat, dieselbe anhören und
ein gütliches Abkommen zu treffen bemüht sein; sollte in solchen Fällen eine gütliche
Einigung aber nicht herbeizuführen sein, soll der Konsular-Beamte sich an den kompe-
tenten Siamesischen Beamten wenden, und beide sollen dann, nach gemeinschaftlicher
Prüfung der Sache, der Billigkeit gemäß entscheiden.
Artikel 10.
In Siam verübte Verbrechen oder Vergehen sollen, wenn der Thäter ein Unter-
than eines der kontrahirenden Deutschen Staaten ist, durch den Konsular-Beamten den
betreffenden Deutschen Gesetzen gemäß bestraft, oder der Schuldige soll zur Bestrafung