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1864.
Königreiche Siam ein Geschäft treibt, insolvent werden, so hat der Deutsche Kon—
sular-Beamte sein sämmtliches Vermögen in Beschlag zu nehmen, um dasselbe pro
rala unter die Gläubiger vertheilen zu können. Von Seiten der Siamesischen Behörden
soll dem Konsular-Beamten zu dem Ende alle Unterstützung zu Theil werden. Letzterer
soll kein Mittel unversucht lassen, um auch solches Vermögen zum Besten der Gläubiger
einzuziehen, welches der Fallit in anderen Ländern besitzen möchte. In gleicher Weise
sollen in Siam die Behörden des Königreiches das Vermögen derjenigen Siamesischen
Unterthanen adjudiciren und vertheilen, welche ihren Geschäftsverbindlichkeiten gegen
Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten nicht sollten nachkommen können.
Artikel 14.
Sollte ein Siamesischer Unterthan einem Deutschen Staatsangehörigen die Zah-
lung einer Schuld verweigern, oder ihr auszuweichen suchen, so sollen die Siamesischen
Behörden dem Gläubiger jede Hülfe und Erleichterung gewähren, damit er zu dem
Seinigen komme. In gleicher Weise soll der Deutsche Konsular-Beamte Siamesischen
Unterthanen allen Beistand leisten, um in den Besitz ihrer etwaigen Forderungen gegen
Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten zu gelangen.
Artikel 15.
Im Falle des Ablebens eines ihrer respectiven Unterthanen in dem Gebiete des
einen oder des anderen der Hohen vertragenden Theile, soll sein Nachlaß dem Voll—
strecker seines letzten Willens, oder in dessen Ermangelung der Familie oder den Ge—
schäftstheilhabern des Verstorbenen übergeben werden. Hat der Verstorbene auch keine
Verwandte oder Geschäftstheilhaber, so soll sein Nachlaß in den Staaten der Hohen
vertragenden Theile, soweit die Gesetze des Landes es gestatten, dem Gewahrsam der
respektiven Konsular-Beamten übergeben werden, auf daß diese in üblicher Weise nach
den Gesetzen und Gewohnheiten ihres Landes damit verfahren.
Artikel 16.
Kriegsschiffe eines der kontrahirenden Deutschen Staaten dürfen in den Fluß ein-
laufen und bei Paknam Anker werfen; wollen sie aber nach Bangkok hinaufgehen, so
müssen sie zuvot die Siamesischen Behörden davon benachrichtigen und sich mit denselben
über den Ankerplatz verständigen.
Artikel 17.
Sollte ein Deutsches Schiff einen Siamesischen Hafen in Noth anlaufen, so sollen